Die Angaben in einem Impressum sollen es ermöglichen, dass Verbraucher und Unternehmer ihre Rechte gegen den jeweiligen Verantwortlichen trotz räumlicher Trennung effektiv geltend machen können. Daneben soll eine effektive Strafverfolgung und Kammeraufsicht gewährleistet werden. Da bereits kleine Fehler im Impressum zu kostenintensiven Abmahnungen und hohen Bußgeldern führen können, sollten Sie darauf achten, dass Ihr Impressum über alle relevanten Pflichtangaben verfügt und korrekt in Ihre Internetpräsenz eingebunden ist.
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Welche Angaben müssen ins Impressum?
Warum muss eine Internetpräsenz über ein Impressum verfügen? Welche Angaben sind erforderlich? Wie wird das Impressum korrekt in Websites, Online-Shops, Marketplaces oder Social-Media-Profile eingebunden? In diesem Leitfaden finden Sie die Antworten.
Die Impressumspflicht.
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Die Angaben in einem Impressum sollen es ermöglichen, dass Verbraucher und Unternehmer ihre Rechte gegen den jeweiligen Verantwortlichen trotz räumlicher Trennung effektiv geltend machen können. Daneben soll eine effektive Strafverfolgung und Kammeraufsicht gewährleistet werden. Da bereits kleine Fehler im Impressum zu kostenintensiven Abmahnungen und hohen Bußgeldern führen können, sollten Sie darauf achten, dass Ihr Impressum über alle relevanten Pflichtangaben verfügt und korrekt in Ihre Internetpräsenz eingebunden ist.
Pflichtangaben eines Impressums.
Die im Einzelfall erforderlichen Pflichtangaben hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab, insbesondere von der Rechtsform des Unternehmens, der ausgeübten Tätigkeit sowie von dem inhaltlichen Angebot der konkreten Website.
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- Allgemeine angaben
- Erweiterte angaben
- besondere angaben
- OS-plattform
- Bildquellen
- Disclaimer, Datenschutz
ALLGEMEINE INFORMATIONSPFLICHTEN
Jeder, der geschäftsmäßig, in der Regel entgeltlich, Telemedien anbietet, hat die allgemeinen Informationspflichten gemäß (§ 5 TMG) zu erfüllen. Das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit erfordert keine Gewinnerzielungsabsicht; ausreichend ist vielmehr, dass die Website mittelbar oder unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet ist. Von der allgemeinen Informationspflicht sind also nur rein private Angebote ausgenommen.
Daher benötigen insbesondere Online-Shops (B2B/B2C), geschäftsmäßige Profile in Online-Marktplätzen, geschäftsmäßige Social-Media-Profile (Facebook, Twitter, Xing, etc.) sowie auch nicht-rein private Blogs grundsätzlich ein Impressum mit den folgenden allgemeinen Informationen.
Daher benötigen insbesondere Online-Shops (B2B/B2C), geschäftsmäßige Profile in Online-Marktplätzen, geschäftsmäßige Social-Media-Profile (Facebook, Twitter, Xing, etc.) sowie auch nicht-rein private Blogs grundsätzlich ein Impressum mit den folgenden allgemeinen Informationen.
Name und Anschrift des Diensteanbieters
ggfs. Rechtsform und Vertretungsberechtigte
ggfs. Angaben über das Kapital der Gesellschaft, Stamm- oder Grundkapital
ggfs. Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktmöglichkeit (z.B. Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer)
ggfs. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (sofern die angebotene Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf)
ggfs. Registerangaben (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister)
ggfs. Berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen (Gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, Name und Anschrift der angehörenden Kammer)
ggfs. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschaft-Identifikationsnummerggfs. Angaben zur Abwicklung oder Liquidation von Kapitalgesellschaften
ggfs. Rechtsform und Vertretungsberechtigte
ggfs. Angaben über das Kapital der Gesellschaft, Stamm- oder Grundkapital
ggfs. Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktmöglichkeit (z.B. Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer)
ggfs. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (sofern die angebotene Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf)
ggfs. Registerangaben (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister)
ggfs. Berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen (Gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, Name und Anschrift der angehörenden Kammer)
ggfs. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschaft-Identifikationsnummerggfs. Angaben zur Abwicklung oder Liquidation von Kapitalgesellschaften
Neben der E-Mail-Adresse muss zusätzlich ein weiterer schneller, unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg zur Verfügung stehen. Dieser zusätzliche Kommunikationsweg muss nicht zwingend durch Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer eröffnet werden (EuGH, Urteil vom 16.10.2009, C-298/07). Grundsätzlich ausreichend ist es – neben der Angabe der E-Mail-Adresse – ein elektronisches Kontaktformular einzubinden, über das sich der Nutzer an den Betreiber der Website wenden kann, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet. Dies wird allerdings nur dann als ausreichend angesehen, wenn Anfragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden können (LG Bamberg, Urteil vom 23.11.2012, 1 HK O 29/12). Sofern Sie dies nicht garantieren können, sollten Sie vorsichtshalber eine Telefon- oder Telefaxnummer ins Impressum aufnehmen.
ERWEITERTE INFORMATIONSPFLICHTEN
Anbieter von Telemedien, die journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote mit Periodizität (z.B. Informationsbeiträge, Kommentare, Newsletter- oder Blog-Beiträge, Tweets) enthalten, haben zusätzlich folgende erweiterte Informationspflichten zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 MStV).
Name und Anschrift eines bzw. mehrerer inhaltlich Verantwortlichen
BESONDERE INFORMATIONSPFLICHTEN
Daneben hat jeder Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder – sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird – vor Erbringung der Dienstleistung folgende besondere Informationen zur Verfügung zu stellen (§§ 2, 3 DL-InfoV). Dabei wird zwischen den Grundinformationen und Zusatzinformationen unterschieden.
GRUNDINFORMATIONEN
Grundinformationen sind nachfolgende Angaben, die vom Dienstleistungserbringer stets zur Verfügung zu stellen sind (§ 2 DL-InfoV) und daher in das Impressum aufzunehmen sind.
Vorname und Nachname des Dienstleistungserbringers
ggfs. Firma samt Rechtsformzusatz
Ladungsfähige Anschrift
ggf. Anschrift der Niederlassung
Angaben zur schnellen Kontaktmöglichkeit (z.B. Telefonnummer* und E-Mail-Adresse oder Faxnummer)
ggfs. Registerangaben (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister)
ggfs. Name und Anschrift der zuständigen Behörde bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
ggfs. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
ggfs. gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, Name und Anschrift der angehörenden Kammer, des Berufsverbandes oder einer ähnlichen Einrichtung
ggfs. verwendete AGB
ggfs. verwendete Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln
ggfs. bestehende Garantien
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung
ggfs. Namen und Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung sowie den räumlichen Geltungsbereich
ggfs. Firma samt Rechtsformzusatz
Ladungsfähige Anschrift
ggf. Anschrift der Niederlassung
Angaben zur schnellen Kontaktmöglichkeit (z.B. Telefonnummer* und E-Mail-Adresse oder Faxnummer)
ggfs. Registerangaben (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister)
ggfs. Name und Anschrift der zuständigen Behörde bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
ggfs. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
ggfs. gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, Name und Anschrift der angehörenden Kammer, des Berufsverbandes oder einer ähnlichen Einrichtung
ggfs. verwendete AGB
ggfs. verwendete Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln
ggfs. bestehende Garantien
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung
ggfs. Namen und Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung sowie den räumlichen Geltungsbereich
ZUSATZINFORMATIONEN
Zusatzinformationen sind hingegen nur auf Anfrage, also bei einem konkreten Informationsbedürfnis des Dienstleistungsempfängers, vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. – sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird – vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 1 DL-InfoV).
ggfs. Angabe berufsrechtlicher Regelungen sowie deren Zugänglichkeit
Angaben über multidisziplinäre Tätigkeiten und Berufsgemeinschaften
ggfs. Angabe über Verhaltenskodizes, denen sich der Dienstleistungserbringer unterworfen hat sowie deren elektronische Abrufbereit und vorliegenden Sprachfassungen
ggfs. Angaben über bestehendes Streitschlichtungsverfahren
Angaben über multidisziplinäre Tätigkeiten und Berufsgemeinschaften
ggfs. Angabe über Verhaltenskodizes, denen sich der Dienstleistungserbringer unterworfen hat sowie deren elektronische Abrufbereit und vorliegenden Sprachfassungen
ggfs. Angaben über bestehendes Streitschlichtungsverfahren
ART UND WEISE DER INFORMATION
Diese Informationen sind in klarer und verständlicher Form und in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Maßstab ist dabei der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Dienstleistungsempfänger. Bei der Art und Weise der Zurverfügungstellung hat der Dienstleistungserbringer die Wahl zwischen vier Varianten (§ 2 DL-InfoV).
Mitteilung an den Dienstleistungsempfänger von sich aus (z.B. im Rahmen eines Vertragsangebots)
Vorhalten am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses, sodass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind
Zugang über eine Internet-Adresse
Aufnahme in ausführliche Informationsunterlagen, die dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden (z.B. Prospekt, Flyer oder Broschüre)
Vorhalten am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses, sodass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind
Zugang über eine Internet-Adresse
Aufnahme in ausführliche Informationsunterlagen, die dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden (z.B. Prospekt, Flyer oder Broschüre)
OS-PLATTFORM
Alle in der EU niedergelassene Unternehmer, die mit Verbrauchern Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge schließen und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze müssen seit dem 09.01.2016 auf ihrer Website über die sog. „OS-Plattform“ zur Onlinestreitschlichtung informieren (Art. 14 Abs. 1 der „ODR-Verordnung“, Nr. 524/2013; „ADR-Richtlinie“, RL 2013/11/EU; § 36 VSBG).
Diese Informationen müssen dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Dies kann durch Aufnahme der Information in das Impressum erfolgen. Alternativ wäre es auch zulässig, den OS-Hinweis in eine eigenständige Unterseite einzubinden und diese über einen Link mit der Bezeichnung „OS-Hinweis“ bzw. „Hinweis zur Online-Streitbeilegung“ von jeder Unterseite aus abrufbar zu halten.
Diese Informationen müssen dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Dies kann durch Aufnahme der Information in das Impressum erfolgen. Alternativ wäre es auch zulässig, den OS-Hinweis in eine eigenständige Unterseite einzubinden und diese über einen Link mit der Bezeichnung „OS-Hinweis“ bzw. „Hinweis zur Online-Streitbeilegung“ von jeder Unterseite aus abrufbar zu halten.
HINWEIS AUF OS-PLATTFORM
Zunächst besteht eine Pflicht der Unternehmer auf ihren Websites über die OS-Plattform zu informieren und einen Link zu dieser Plattform einzubinden (Art. 14 ODR-VO). Diese Hinweise sollten sowohl im Impressum als auch – sofern vorhanden – in die AGB aufgenommen werden. Dieser Hinweis muss zwingend einen (an-)klickbaren Link auf die Plattform enthalten (OLG München, Urteil vom 22.09.2016, 29 U 2498/16).
Wir empfehlen folgende Formulierung.
Die EU-Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streilegung bereit.
HINWEIS AUF TEILNAHME
Seit dem 01.02.20107 reicht der bloße Hinweis auf die Existenz der OS-Plattform für Unternehmer, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres zehn oder mehr Personen beschäftigen, nicht mehr aus (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 VSBG). Vielmehr muss nun zusätzlich angegeben werden, ob der Betreiber der Website (z.B. des Onlineshops) – entweder gesetzlich verpflichtet oder freiwillig – an einem Streitbeilegungsverfahren teilnimmt oder nicht (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Sofern der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gesetzlich verpflichtet ist oder sich oder sich (freiwillig) verpflichtet hat, hat er zudem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen; der Hinweis muss Angaben zur Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle enthalten (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Eine gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren kann sich z.B. aus Mediations- oder Schlichtungsabrede, Tarifvertrag oder Vereinssatzung ergeben. Zudem besteht eine Pflicht zur Teilnahme auch für einzelne Branchen (z.B. Energie-, Reise-, Versicherungsbranche). Für die meisten Unternehmer besteht daher keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren.
Der OS-Hinweis ist daher um eine der folgenden Ergänzungen zu erweitern.
Sofern Sie weder gesetzlich verpflichtet noch (freiwillig) bereit an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen:
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren gesetzlich verpflichtet sind:
Wir sind gesetzlich verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Verbraucher können sich dazu an [Name der Verbraucherschlichtungsstelle, Anschrift, Website].
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren zwar nicht gesetzlich verpflichtet sind, dazu jedoch (freiwillig) bereit sind:
Wir sind nicht gesetzlich verpflichtet, jedoch bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Verbraucher können sich dazu an [Name der Verbraucherschlichtungsstelle, Anschrift, Website].
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren gesetzlich verpflichtet sind:
Wir sind gesetzlich verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Verbraucher können sich dazu an [Name der Verbraucherschlichtungsstelle, Anschrift, Website].
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren zwar nicht gesetzlich verpflichtet sind, dazu jedoch (freiwillig) bereit sind:
Wir sind nicht gesetzlich verpflichtet, jedoch bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Verbraucher können sich dazu an [Name der Verbraucherschlichtungsstelle, Anschrift, Website].
EINBINDUNG BEI AMAZON
Amazon stellt ihren Händlern eine eigene Funktion zur Einbindung des OS-Hinweises nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-VO samt (an-)klickbaren Links in die Informationsseite des Verkäufers zur Verfügung. Gehen Sie dazu wie folgt vor.
Loggen Sie sich in Ihr Amazon-Konto ein und rufen Sie in Ihren Amazon-Kontoeinstellungen zunächst die Seite „Ihre Informationen und Richtlinien“ und dann weiter die Seite „Impressum & Info zum Verkäufer“ auf und klicken Sie nun auf „Bearbeiten“.
Aktivieren Sie unter „Links an Websites zur Online-Streitbeilegung und alternativen Streitbeilegung“ die dort zur Verfügung stehende(n) Checkbox(en).
Aktivieren Sie unter „Links an Websites zur Online-Streitbeilegung und alternativen Streitbeilegung“ die dort zur Verfügung stehende(n) Checkbox(en).
EINBINDUNG BEI EBAY
Gewerblichen Verkäufern bietet eBay eine saubere Möglichkeit an, den OS-Hinweises nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-VO sowie nach § 36 VSBG samt (an-)klickbaren Links in die von eBay den Verkäufer zur Verfügung gestellten Bereich „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ einzubinden. Gehen Sie dazu wie folgt vor.
Loggen Sie sich zunächst in Ihr eBay-Konto ein und navigieren Sie über „eBay-Konto“ und dann „Einstellungen“ zu „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“.
Klicken Sie nun auf „Bearbeiten“ des Bereichs „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ und fügen Sie unter „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ den OS-Hinweis ein.
Um einen (an-)klickbaren Link zu erhalten, fügen Sie innerhalb des OS-Hinweises zwischen „Die EU-Kommission stellt unter“ und „eine Plattform zur Online-Streilegung bereit.“ folgenden HTML-Code ein. Dieser Code führt dazu, das ein (an)klickbarer Link auf die OS-Plattform eingebunden wird (http://ec.europa.eu/consumers/odr/):
Klicken Sie nun auf „Bearbeiten“ des Bereichs „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ und fügen Sie unter „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ den OS-Hinweis ein.
Um einen (an-)klickbaren Link zu erhalten, fügen Sie innerhalb des OS-Hinweises zwischen „Die EU-Kommission stellt unter“ und „eine Plattform zur Online-Streilegung bereit.“ folgenden HTML-Code ein. Dieser Code führt dazu, das ein (an)klickbarer Link auf die OS-Plattform eingebunden wird (http://ec.europa.eu/consumers/odr/):
<a href="http://ec.europa.eu/consumers/odr/" target="_blank">http://ec.europa.eu/consumers/odr/</a>
BILDQUELLENANGABEN
Sofern Sie fremde urheberrechtlich geschützte Fotos einbinden, müssen Sie sich vom Urheber bzw. Rechteinhaber zum einen die entsprechenden Nutzungsrechte an diesen einräumen lassen (§§ 15, 31 UrhG). Zum anderen müssen Sie zwingend auf eine korrekte Urheberkennzeichnung achten. Wie das genutzte fremde Foto zu kennzeichnen ist, ergibt sich aus den jeweils geltenden Lizenzbestimmungen des Urhebers bzw. den Angaben der (Online-)Bildagentur. Beachten Sie, dass eine Urheberkennzeichnung grundsätzlich auch bei sog. lizenzfreien Fotos erforderlich ist. In jedem Fall sollte auch sichergestellt werden, dass die geforderte Urheberkennzeichnung gemäß den Vorgaben der jeweiligen Lizenzbestimmungen an der richtigen Stelle erfolgt (z.B. „am Bild“, „im Bild“) bzw. dass eine Angabe im Impressum ausreicht.
BEISPIEL: PIXELIO
© Fotografenname / PIXELIO (Ziff. 8 der Nutzungsbedingungen)
BEISPIEL: FOTOLIA
© Name des Fotografen / Fotolia (FAQ - Käufer)
BEISPIEL: SHUTTERSTOCK
© Name des Künstlers / Shutterstock.com (Ziff. 5 der Nutzungsbedingungen)
DISCLAIMER, DATENSCHUTZ
Auch wenn dies die übliche Praxis im Internet darstellt, gehört weder ein Disclaimer noch die Erklärungen zum Datenschutz in das Impressum. Ein Disclaimer hat weder die gewünschte, positive Wirkung für den Verwender, da man sich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht einseitig von der eigenen Haftung für Rechtsverstöße (z.B. „Die verlinkten Websites bzw. deren Inhalte wurden vom Betreiber der Website sorgfältig ausgewählt. Allerdings wird für diese keine Haftung übernommen“) freisprechen kann. Ggfs. kann ein solcher Disclaimer vom erkennenden Gericht sogar nachteilig für den Verwender sein, wenn das Gericht zur Auffassung gelangt, dass dem Betreiber der Website durch die Aufnahme eines solchen Hinweises bewusst war, dass es sich bei den vorhandenen Links um rechtlich problematische Inhalte handelt. Vielmehr sollte der Betreiber einer Website die von ihm verlinkten Seiten regelmäßig auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte kontrollieren bzw. überprüfen.
Auch die in der Regel für jeden Betreiber einer Website erforderlichen Datenschutzhinweise haben nichts im Impressum zu suchen, sondern sind in eine eigenständige Seite einzubinden und durch einen Link mit der Bezeichnung „Datenschutzerklärung“, „Datenschutz“ oder „Datenschutzbestimmungen“ ebenfalls in den Footer der Website zu integrieren.
Auch die in der Regel für jeden Betreiber einer Website erforderlichen Datenschutzhinweise haben nichts im Impressum zu suchen, sondern sind in eine eigenständige Seite einzubinden und durch einen Link mit der Bezeichnung „Datenschutzerklärung“, „Datenschutz“ oder „Datenschutzbestimmungen“ ebenfalls in den Footer der Website zu integrieren.
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- Allgemeine angaben
- Erweiterte angaben
- besondere angaben
- OS-plattform
- Bildquellen
- Disclaimer, Datenschutz
ALLGEMEINE INFORMATIONSPFLICHTEN
Jeder, der geschäftsmäßig, in der Regel entgeltlich, Telemedien anbietet, hat die allgemeinen Informationspflichten gemäß (§ 5 TMG) zu erfüllen. Das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit erfordert keine Gewinnerzielungsabsicht; ausreichend ist vielmehr, dass die Website mittelbar oder unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet ist. Von der allgemeinen Informationspflicht sind also nur rein private Angebote ausgenommen.
Daher benötigen insbesondere Online-Shops (B2B/B2C), geschäftsmäßige Profile in Online-Marktplätzen, geschäftsmäßige Social-Media-Profile (Facebook, Twitter, Xing, etc.) sowie auch nicht-rein private Blogs grundsätzlich ein Impressum mit den folgenden allgemeinen Informationen.
Daher benötigen insbesondere Online-Shops (B2B/B2C), geschäftsmäßige Profile in Online-Marktplätzen, geschäftsmäßige Social-Media-Profile (Facebook, Twitter, Xing, etc.) sowie auch nicht-rein private Blogs grundsätzlich ein Impressum mit den folgenden allgemeinen Informationen.
Name und Anschrift des Diensteanbieters
ggfs. Rechtsform und Vertretungsberechtigte
ggfs. Angaben über das Kapital der Gesellschaft, Stamm- oder Grundkapital
ggfs. Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktmöglichkeit (z.B. Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer)
ggfs. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (sofern die angebotene Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf)
ggfs. Registerangaben (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister)
ggfs. Berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen (Gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, Name und Anschrift der angehörenden Kammer)
ggfs. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschaft-Identifikationsnummerggfs. Angaben zur Abwicklung oder Liquidation von Kapitalgesellschaften
ggfs. Rechtsform und Vertretungsberechtigte
ggfs. Angaben über das Kapital der Gesellschaft, Stamm- oder Grundkapital
ggfs. Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktmöglichkeit (z.B. Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer)
ggfs. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (sofern die angebotene Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf)
ggfs. Registerangaben (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister)
ggfs. Berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen (Gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, Name und Anschrift der angehörenden Kammer)
ggfs. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschaft-Identifikationsnummerggfs. Angaben zur Abwicklung oder Liquidation von Kapitalgesellschaften
Neben der E-Mail-Adresse muss zusätzlich ein weiterer schneller, unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg zur Verfügung stehen. Dieser zusätzliche Kommunikationsweg muss nicht zwingend durch Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer eröffnet werden (EuGH, Urteil vom 16.10.2009, C-298/07). Grundsätzlich ausreichend ist es – neben der Angabe der E-Mail-Adresse – ein elektronisches Kontaktformular einzubinden, über das sich der Nutzer an den Betreiber der Website wenden kann, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet. Dies wird allerdings nur dann als ausreichend angesehen, wenn Anfragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden können (LG Bamberg, Urteil vom 23.11.2012, 1 HK O 29/12). Sofern Sie dies nicht garantieren können, sollten Sie vorsichtshalber eine Telefon- oder Telefaxnummer ins Impressum aufnehmen.
ERWEITERTE INFORMATIONSPFLICHTEN
Anbieter von Telemedien, die journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote mit Periodizität (z.B. Informationsbeiträge, Kommentare, Newsletter- oder Blog-Beiträge, Tweets) enthalten, haben zusätzlich folgende erweiterte Informationspflichten zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 MStV).
Name und Anschrift eines bzw. mehrerer inhaltlich Verantwortlichen
BESONDERE INFORMATIONSPFLICHTEN
Daneben hat jeder Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder – sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird – vor Erbringung der Dienstleistung folgende besondere Informationen zur Verfügung zu stellen (§§ 2, 3 DL-InfoV). Dabei wird zwischen den Grundinformationen und Zusatzinformationen unterschieden.
GRUNDINFORMATIONEN
Grundinformationen sind nachfolgende Angaben, die vom Dienstleistungserbringer stets zur Verfügung zu stellen sind (§ 2 DL-InfoV) und daher in das Impressum aufzunehmen sind.
Vorname und Nachname des Dienstleistungserbringers
ggfs. Firma samt Rechtsformzusatz
Ladungsfähige Anschrift
ggf. Anschrift der Niederlassung
Angaben zur schnellen Kontaktmöglichkeit (z.B. Telefonnummer* und E-Mail-Adresse oder Faxnummer)
ggfs. Registerangaben (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister)
ggfs. Name und Anschrift der zuständigen Behörde bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
ggfs. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
ggfs. gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, Name und Anschrift der angehörenden Kammer, des Berufsverbandes oder einer ähnlichen Einrichtung
ggfs. verwendete AGB
ggfs. verwendete Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln
ggfs. bestehende Garantien
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung
ggfs. Namen und Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung sowie den räumlichen Geltungsbereich
ggfs. Firma samt Rechtsformzusatz
Ladungsfähige Anschrift
ggf. Anschrift der Niederlassung
Angaben zur schnellen Kontaktmöglichkeit (z.B. Telefonnummer* und E-Mail-Adresse oder Faxnummer)
ggfs. Registerangaben (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister)
ggfs. Name und Anschrift der zuständigen Behörde bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
ggfs. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
ggfs. gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, Name und Anschrift der angehörenden Kammer, des Berufsverbandes oder einer ähnlichen Einrichtung
ggfs. verwendete AGB
ggfs. verwendete Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln
ggfs. bestehende Garantien
Wesentliche Merkmale der Dienstleistung
ggfs. Namen und Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung sowie den räumlichen Geltungsbereich
ZUSATZINFORMATIONEN
Zusatzinformationen sind hingegen nur auf Anfrage, also bei einem konkreten Informationsbedürfnis des Dienstleistungsempfängers, vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. – sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird – vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 1 DL-InfoV).
ggfs. Angabe berufsrechtlicher Regelungen sowie deren Zugänglichkeit
Angaben über multidisziplinäre Tätigkeiten und Berufsgemeinschaften
ggfs. Angabe über Verhaltenskodizes, denen sich der Dienstleistungserbringer unterworfen hat sowie deren elektronische Abrufbereit und vorliegenden Sprachfassungen
ggfs. Angaben über bestehendes Streitschlichtungsverfahren
Angaben über multidisziplinäre Tätigkeiten und Berufsgemeinschaften
ggfs. Angabe über Verhaltenskodizes, denen sich der Dienstleistungserbringer unterworfen hat sowie deren elektronische Abrufbereit und vorliegenden Sprachfassungen
ggfs. Angaben über bestehendes Streitschlichtungsverfahren
ART UND WEISE DER INFORMATION
Diese Informationen sind in klarer und verständlicher Form und in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Maßstab ist dabei der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Dienstleistungsempfänger. Bei der Art und Weise der Zurverfügungstellung hat der Dienstleistungserbringer die Wahl zwischen vier Varianten (§ 2 DL-InfoV).
Mitteilung an den Dienstleistungsempfänger von sich aus (z.B. im Rahmen eines Vertragsangebots)
Vorhalten am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses, sodass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind
Zugang über eine Internet-Adresse
Aufnahme in ausführliche Informationsunterlagen, die dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden (z.B. Prospekt, Flyer oder Broschüre)
Vorhalten am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses, sodass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind
Zugang über eine Internet-Adresse
Aufnahme in ausführliche Informationsunterlagen, die dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden (z.B. Prospekt, Flyer oder Broschüre)
OS-PLATTFORM
Alle in der EU niedergelassene Unternehmer, die mit Verbrauchern Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge schließen und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze müssen seit dem 09.01.2016 auf ihrer Website über die sog. „OS-Plattform“ zur Onlinestreitschlichtung informieren (Art. 14 Abs. 1 der „ODR-Verordnung“, Nr. 524/2013; „ADR-Richtlinie“, RL 2013/11/EU; § 36 VSBG).
Diese Informationen müssen dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Dies kann durch Aufnahme der Information in das Impressum erfolgen. Alternativ wäre es auch zulässig, den OS-Hinweis in eine eigenständige Unterseite einzubinden und diese über einen Link mit der Bezeichnung „OS-Hinweis“ bzw. „Hinweis zur Online-Streitbeilegung“ von jeder Unterseite aus abrufbar zu halten.
Diese Informationen müssen dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Dies kann durch Aufnahme der Information in das Impressum erfolgen. Alternativ wäre es auch zulässig, den OS-Hinweis in eine eigenständige Unterseite einzubinden und diese über einen Link mit der Bezeichnung „OS-Hinweis“ bzw. „Hinweis zur Online-Streitbeilegung“ von jeder Unterseite aus abrufbar zu halten.
HINWEIS AUF OS-PLATTFORM
Zunächst besteht eine Pflicht der Unternehmer auf ihren Websites über die OS-Plattform zu informieren und einen Link zu dieser Plattform einzubinden (Art. 14 ODR-VO). Diese Hinweise sollten sowohl im Impressum als auch – sofern vorhanden – in die AGB aufgenommen werden. Dieser Hinweis muss zwingend einen (an-)klickbaren Link auf die Plattform enthalten (OLG München, Urteil vom 22.09.2016, 29 U 2498/16).
Wir empfehlen folgende Formulierung.
Die EU-Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streilegung bereit.
HINWEIS AUF TEILNAHME
Seit dem 01.02.20107 reicht der bloße Hinweis auf die Existenz der OS-Plattform für Unternehmer, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres zehn oder mehr Personen beschäftigen, nicht mehr aus (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 VSBG). Vielmehr muss nun zusätzlich angegeben werden, ob der Betreiber der Website (z.B. des Onlineshops) – entweder gesetzlich verpflichtet oder freiwillig – an einem Streitbeilegungsverfahren teilnimmt oder nicht (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Sofern der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gesetzlich verpflichtet ist oder sich oder sich (freiwillig) verpflichtet hat, hat er zudem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen; der Hinweis muss Angaben zur Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle enthalten (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Eine gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren kann sich z.B. aus Mediations- oder Schlichtungsabrede, Tarifvertrag oder Vereinssatzung ergeben. Zudem besteht eine Pflicht zur Teilnahme auch für einzelne Branchen (z.B. Energie-, Reise-, Versicherungsbranche). Für die meisten Unternehmer besteht daher keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren.
Der OS-Hinweis ist daher um eine der folgenden Ergänzungen zu erweitern.
Sofern Sie weder gesetzlich verpflichtet noch (freiwillig) bereit an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen:
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren gesetzlich verpflichtet sind:
Wir sind gesetzlich verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Verbraucher können sich dazu an [Name der Verbraucherschlichtungsstelle, Anschrift, Website].
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren zwar nicht gesetzlich verpflichtet sind, dazu jedoch (freiwillig) bereit sind:
Wir sind nicht gesetzlich verpflichtet, jedoch bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Verbraucher können sich dazu an [Name der Verbraucherschlichtungsstelle, Anschrift, Website].
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren gesetzlich verpflichtet sind:
Wir sind gesetzlich verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Verbraucher können sich dazu an [Name der Verbraucherschlichtungsstelle, Anschrift, Website].
Wenn Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren zwar nicht gesetzlich verpflichtet sind, dazu jedoch (freiwillig) bereit sind:
Wir sind nicht gesetzlich verpflichtet, jedoch bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Verbraucher können sich dazu an [Name der Verbraucherschlichtungsstelle, Anschrift, Website].
EINBINDUNG BEI AMAZON
Amazon stellt ihren Händlern eine eigene Funktion zur Einbindung des OS-Hinweises nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-VO samt (an-)klickbaren Links in die Informationsseite des Verkäufers zur Verfügung. Gehen Sie dazu wie folgt vor.
Loggen Sie sich in Ihr Amazon-Konto ein und rufen Sie in Ihren Amazon-Kontoeinstellungen zunächst die Seite „Ihre Informationen und Richtlinien“ und dann weiter die Seite „Impressum & Info zum Verkäufer“ auf und klicken Sie nun auf „Bearbeiten“.
Aktivieren Sie unter „Links an Websites zur Online-Streitbeilegung und alternativen Streitbeilegung“ die dort zur Verfügung stehende(n) Checkbox(en).
Aktivieren Sie unter „Links an Websites zur Online-Streitbeilegung und alternativen Streitbeilegung“ die dort zur Verfügung stehende(n) Checkbox(en).
EINBINDUNG BEI EBAY
Gewerblichen Verkäufern bietet eBay eine saubere Möglichkeit an, den OS-Hinweises nach Art. 14 Abs. 1 der ODR-VO sowie nach § 36 VSBG samt (an-)klickbaren Links in die von eBay den Verkäufer zur Verfügung gestellten Bereich „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ einzubinden. Gehen Sie dazu wie folgt vor.
Loggen Sie sich zunächst in Ihr eBay-Konto ein und navigieren Sie über „eBay-Konto“ und dann „Einstellungen“ zu „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“.
Klicken Sie nun auf „Bearbeiten“ des Bereichs „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ und fügen Sie unter „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ den OS-Hinweis ein.
Um einen (an-)klickbaren Link zu erhalten, fügen Sie innerhalb des OS-Hinweises zwischen „Die EU-Kommission stellt unter“ und „eine Plattform zur Online-Streilegung bereit.“ folgenden HTML-Code ein. Dieser Code führt dazu, das ein (an)klickbarer Link auf die OS-Plattform eingebunden wird (http://ec.europa.eu/consumers/odr/):
Klicken Sie nun auf „Bearbeiten“ des Bereichs „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ und fügen Sie unter „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ den OS-Hinweis ein.
Um einen (an-)klickbaren Link zu erhalten, fügen Sie innerhalb des OS-Hinweises zwischen „Die EU-Kommission stellt unter“ und „eine Plattform zur Online-Streilegung bereit.“ folgenden HTML-Code ein. Dieser Code führt dazu, das ein (an)klickbarer Link auf die OS-Plattform eingebunden wird (http://ec.europa.eu/consumers/odr/):
<a href="http://ec.europa.eu/consumers/odr/" target="_blank">http://ec.europa.eu/consumers/odr/</a>
BILDQUELLENANGABEN
Sofern Sie fremde urheberrechtlich geschützte Fotos einbinden, müssen Sie sich vom Urheber bzw. Rechteinhaber zum einen die entsprechenden Nutzungsrechte an diesen einräumen lassen (§§ 15, 31 UrhG). Zum anderen müssen Sie zwingend auf eine korrekte Urheberkennzeichnung achten. Wie das genutzte fremde Foto zu kennzeichnen ist, ergibt sich aus den jeweils geltenden Lizenzbestimmungen des Urhebers bzw. den Angaben der (Online-)Bildagentur. Beachten Sie, dass eine Urheberkennzeichnung grundsätzlich auch bei sog. lizenzfreien Fotos erforderlich ist. In jedem Fall sollte auch sichergestellt werden, dass die geforderte Urheberkennzeichnung gemäß den Vorgaben der jeweiligen Lizenzbestimmungen an der richtigen Stelle erfolgt (z.B. „am Bild“, „im Bild“) bzw. dass eine Angabe im Impressum ausreicht.
BEISPIEL: PIXELIO
© Fotografenname / PIXELIO (Ziff. 8 der Nutzungsbedingungen)
BEISPIEL: FOTOLIA
© Name des Fotografen / Fotolia (FAQ - Käufer)
BEISPIEL: SHUTTERSTOCK
© Name des Künstlers / Shutterstock.com (Ziff. 5 der Nutzungsbedingungen)
DISCLAIMER, DATENSCHUTZ
Auch wenn dies die übliche Praxis im Internet darstellt, gehört weder ein Disclaimer noch die Erklärungen zum Datenschutz in das Impressum. Ein Disclaimer hat weder die gewünschte, positive Wirkung für den Verwender, da man sich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht einseitig von der eigenen Haftung für Rechtsverstöße (z.B. „Die verlinkten Websites bzw. deren Inhalte wurden vom Betreiber der Website sorgfältig ausgewählt. Allerdings wird für diese keine Haftung übernommen“) freisprechen kann. Ggfs. kann ein solcher Disclaimer vom erkennenden Gericht sogar nachteilig für den Verwender sein, wenn das Gericht zur Auffassung gelangt, dass dem Betreiber der Website durch die Aufnahme eines solchen Hinweises bewusst war, dass es sich bei den vorhandenen Links um rechtlich problematische Inhalte handelt. Vielmehr sollte der Betreiber einer Website die von ihm verlinkten Seiten regelmäßig auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte kontrollieren bzw. überprüfen.
Auch die in der Regel für jeden Betreiber einer Website erforderlichen Datenschutzhinweise haben nichts im Impressum zu suchen, sondern sind in eine eigenständige Seite einzubinden und durch einen Link mit der Bezeichnung „Datenschutzerklärung“, „Datenschutz“ oder „Datenschutzbestimmungen“ ebenfalls in den Footer der Website zu integrieren.
Auch die in der Regel für jeden Betreiber einer Website erforderlichen Datenschutzhinweise haben nichts im Impressum zu suchen, sondern sind in eine eigenständige Seite einzubinden und durch einen Link mit der Bezeichnung „Datenschutzerklärung“, „Datenschutz“ oder „Datenschutzbestimmungen“ ebenfalls in den Footer der Website zu integrieren.
Einbindung eines Impressums.
Nachfolgend zeigen wir Ihnen, wie ein Impressum rechtskonform in eine Website, einen Online-Shop sowie in Profile von Online-Marktplätzen und Social-Media-Plattformen eingebunden wird.
//DESKTOP, TABLET LANDSCAPE
- WEBSITEs und ONLINE-SHOPs
- MARKETPLACES
- SOCIAL-MEDIA
EINBINDUNG IN WEBSITES UND ONLINE-SHOPS
Das Impressum muss grundsätzlich leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar in eine Internetpräsenz eingebunden werden (§ 5 TMG).
LEICHTE ERKENNBARKEIT
Ein Impressum muss einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein, also an einer gut wahrnehmbaren Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sein.
Nicht ausreichend ist es daher, das Impressum in Allgemeine Geschäftsbedingungen zu integrieren, die auf der Website des Betreibers zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen die Pflichtangaben in einer ausreichend großen Schriftgröße und in einer sich vom Hintergrund der Website hinreichend abhebenden Schriftfarbe gestaltet sein. Achten Sie darauf, das Impressum in der gleichen Sprache zu gestalten wie den Rest der Website. Nicht ausreichend ist es, wenn das Impressum im Footer einer Seite integriert ist, welcher bei einer Auflösung von 1024x768 erst nach Scrollen über vier Bildschirmseiten sichtbar wird (OLG München, Urteil vom 12.02.2004, 29 U 4564/03).
Achten Sie auch auf eine korrekte Bezeichnung des Links zum Impressum. Als ausreichend werden die Bezeichnungen „Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“, „Kontakt“ (BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03), „Wir über uns“ angesehen. Nicht ausreichend sind insbesondere die Bezeichnungen „Info“ und „Nutzerinformationen“, da ein durchschnittlicher Nutzer unter dieser Bezeichnung nicht unbedingt ein Impressum erwarte (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2013, Az. I-20 U 75/13). Nicht ausreichend ist es nach dem OLG München (Urteil vom 12.02.2004, 29 U 4564/03), wenn neben der Verlinkung "Impressum" in unmittelbarer räumlicher Nähe eine Verlinkung mit der Bezeichnung "Über NameDerWebsite.de" vorhanden ist; nach Ansicht des Gerichts erwarte ein Nutzer unter beiden Bezeichnungen die gesetzliche Anbieterkennzeichnung, sodass die Bezeichnung "Impressum" nicht einschlägiger und das Impressum daher nicht leicht erkennbar sei.
Nicht ausreichend ist es daher, das Impressum in Allgemeine Geschäftsbedingungen zu integrieren, die auf der Website des Betreibers zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen die Pflichtangaben in einer ausreichend großen Schriftgröße und in einer sich vom Hintergrund der Website hinreichend abhebenden Schriftfarbe gestaltet sein. Achten Sie darauf, das Impressum in der gleichen Sprache zu gestalten wie den Rest der Website. Nicht ausreichend ist es, wenn das Impressum im Footer einer Seite integriert ist, welcher bei einer Auflösung von 1024x768 erst nach Scrollen über vier Bildschirmseiten sichtbar wird (OLG München, Urteil vom 12.02.2004, 29 U 4564/03).
Achten Sie auch auf eine korrekte Bezeichnung des Links zum Impressum. Als ausreichend werden die Bezeichnungen „Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“, „Kontakt“ (BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03), „Wir über uns“ angesehen. Nicht ausreichend sind insbesondere die Bezeichnungen „Info“ und „Nutzerinformationen“, da ein durchschnittlicher Nutzer unter dieser Bezeichnung nicht unbedingt ein Impressum erwarte (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2013, Az. I-20 U 75/13). Nicht ausreichend ist es nach dem OLG München (Urteil vom 12.02.2004, 29 U 4564/03), wenn neben der Verlinkung "Impressum" in unmittelbarer räumlicher Nähe eine Verlinkung mit der Bezeichnung "Über NameDerWebsite.de" vorhanden ist; nach Ansicht des Gerichts erwarte ein Nutzer unter beiden Bezeichnungen die gesetzliche Anbieterkennzeichnung, sodass die Bezeichnung "Impressum" nicht einschlägiger und das Impressum daher nicht leicht erkennbar sei.
UNMITTELBARE ERREICHBARKEIT
Die Pflichtangaben müssen ohne wesentliche Zwischenschritte abgerufen werden können. Nach der geltenden sog. „2-Klick“-Rechtsprechung darf der Nutzer in der Regel nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um zu den Informationen zu gelangen (BGH, Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03). In der Praxis wird das Impressum daher meist auf einer eigenen Unterseite der Internetpräsenz erstellt, die dann als Link im Footer von jeder anderen Seite der Internetpräsenz durch nur einen Klick aufgerufen werden kann.
Achten Sie zudem darauf, dass das Impressum mit den Standardeinstellungen gängiger Internet-Browser sichtbar ist und dessen Wahrnehmbarkeit nicht von der Installation zusätzlicher Software erforderlich ist. Vermeiden Sie daher insbesondere das Impressums in Form einer PDF-Datei oder als JavaScript-Popup zur Verfügung zu stellen. Auch wenn Sie sich dadurch vor SPAM schützen wollen, vermeiden Sie es vorsichtshalber, das Impressum als Grafik-/Bilddatei (z.B. als JPG-Datei) einzubinden, da blinde Nutzer dieses ansonsten nicht barrierefrei durch spezielle Vorlese-Software wahrnehmen können. Nicht zwingend erforderlich ist es, dass das Impressum auf der gleichen Domain der Website vorgehalten wird, sofern klar und deutlich auf das Impressum verlinkt wird.
Achten Sie zudem darauf, dass das Impressum mit den Standardeinstellungen gängiger Internet-Browser sichtbar ist und dessen Wahrnehmbarkeit nicht von der Installation zusätzlicher Software erforderlich ist. Vermeiden Sie daher insbesondere das Impressums in Form einer PDF-Datei oder als JavaScript-Popup zur Verfügung zu stellen. Auch wenn Sie sich dadurch vor SPAM schützen wollen, vermeiden Sie es vorsichtshalber, das Impressum als Grafik-/Bilddatei (z.B. als JPG-Datei) einzubinden, da blinde Nutzer dieses ansonsten nicht barrierefrei durch spezielle Vorlese-Software wahrnehmen können. Nicht zwingend erforderlich ist es, dass das Impressum auf der gleichen Domain der Website vorgehalten wird, sofern klar und deutlich auf das Impressum verlinkt wird.
STÄNDIGE VERFÜGBARKEIT
Unter einer ständigen Verfügbarkeit versteht man, dass der Nutzer auf die Pflichtangaben über einen funktionierenden Link jederzeit zugreifen können muss. Dazu zählt auch, dass das Impressum ausdruckbar sein muss. Der Anbieter darf den Zugriff auf das Impressum auch nicht von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen.
EINBINDUNG IN MARKETPLACES
Auch Händler, die auf Online-Marktplätzen (z.B. Amazon, eBay, mobile) Waren anbieten, müssen ein vollständiges Impressum vorweisen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, I-20 U 17/07 sowie Urteil vom 18.06.2013, I 20 U 145/12; LG Bamberg, Urteil vom 28.11.2012, 1 HK O 29/12).
AMAZON
Amazon stellt seinen Verkäufern für die Einbindung des Impressums in ein Verkäuferprofil einen eigenen Bereich namens „Impressum & Info zum Verkäufer“ zur Verfügung. Gehen Sie dabei wie folgt vor.
Loggen Sie sich in Ihr Amazon-Konto ein und rufen Sie in Ihren Amazon-Kontoeinstellungen zunächst die Seite „Ihre Informationen und Richtlinien“ und klicken Sie dann auf „Bearbeiten“.
Fügen Sie nun in das unter „Impressum & Info zum Verkäufer“ zur Verfügung stehenden Textfeld ihr Impressum mit der Überschrift „Impressum“ im Volltext ein und speichern Sie Ihre Änderungen. Nach wenigen Minuten sollte Ihr Impressum nun in Ihrem Verkäuferprofil hinterlegt sein.
Fügen Sie nun in das unter „Impressum & Info zum Verkäufer“ zur Verfügung stehenden Textfeld ihr Impressum mit der Überschrift „Impressum“ im Volltext ein und speichern Sie Ihre Änderungen. Nach wenigen Minuten sollte Ihr Impressum nun in Ihrem Verkäuferprofil hinterlegt sein.
Zusätzlich sollten Sie die entsprechenden Angaben im Rahmen der von Amazon zur Verfügung gestellten Bereich „Detaillierte Verkäuferinformationen“ machen.
EBAY
Ebay zeigt automatisch für alle gewerblichen Verkäufer auf deren Artikelseiten „bestimmte Pflichtangaben“ (z.B. Unternehmensname, Vor- und Nachname eines Vertretungsberechtigten, Anschrift) an. Dabei bedient sich eBay der Angaben, die der Verkäufer im Rahmen der Registrierung seines Verkäuferkontos angegeben hat. Da in den meisten Fällen allerdings weitere Angaben (z.B. Kontaktaufnahme, USt-ID-Nr.) für ein korrekten Impressum erforderlich sind, muss der Verkäufer das von eBay automatisch generierte Impressum entsprechend bearbeiten und ergänzen. Nachfolgend zeigen wir Ihnen wie dies gelingt.
Loggen Sie sich zunächst in Ihr eBay-Konto ein und navigieren Sie über „eBay-Konto“ und dann „Einstellungen“ zu „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“.
Klicken Sie nun auf „Bearbeiten“ des Bereichs „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ und fügen Sie unter „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ die für Ihr Unternehmen weitergehenden, erforderlichen Pflichtangaben ein.
Klicken Sie nun auf „Bearbeiten“ des Bereichs „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ und fügen Sie unter „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ die für Ihr Unternehmen weitergehenden, erforderlichen Pflichtangaben ein.
Für eine korrekte Einbindung des sog. OS-Hinweises samt (an-)knickbaren Links ist das Einfügen eines kurzen HTML-Codes erforderlich.
EINBINDUNG IN SOCIAL-MEDIA-PROFILE
Auch ein einzelnes Profil in sog. sozialen Medien muss grundsätzlich über ein vollständiges und korrekt eingebundenes Impressum verfügen, sofern dieses geschäftsmäßig genutzt wird (LG Regensburg, Urteil vom 31.01.2013, 1 HK 1884/12). Von einer Geschäftsmäßigkeit ist bereits dann auszugehen, wenn ein Social-Media-Profil zu Marketingzwecken genutzt wird (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, 2 HK 9 54/11).
Facebook stellt seinen Nutzern seit einiger Zeit für deren kommerzielle Facebook-Profile sowie Fanpages eine entsprechende „Impressums“-Rubrik zur rechtlich sauberen Einbindung eines Impressums zur Verfügung. Da diese Möglichkeit jedoch für private Facebook-Profile nicht besteht, empfehlen wir Ihnen über private Facebook-Profile keinerlei geschäftliche Aktivitäten vorzunehmen, um nicht in einen Konflikt mit der dann gesetzlich bestehenden Impressums-Pflicht und der nicht vorhandenen Impressums-Rubrik bei Facebook zu geraten.
Loggen Sie sich zunächst bei Facebook ein und rufen Sie anschließend Ihr Facebook-Profil auf. Nun klicken Sie in der linken Spalte unter Ihrem Profilnamen auf die Rubrik „Info“.
Unter der Überschrift „Weitere Informationen“ finden Sie den Eintrag „Impressum“. Durch Anklicken dieses Eintrages öffnet sich ein Textfeld, in welches Sie Ihr Impressum entweder als Volltext oder als sprechenden Link zum Impressum der eigenen Internetpräsenz eingeben können.
Nach Eingabe des Impressums in das beschriebene Textfeld klicken Sie bitte auf „Speichern“. Nun haben Sie Ihr Impressum bei Facebook eingebunden, welches nun direkt auf Ihrer Profilseite unter der Rubrik „Info“ unter „Impressum“ sichtbar ist.
Unter der Überschrift „Weitere Informationen“ finden Sie den Eintrag „Impressum“. Durch Anklicken dieses Eintrages öffnet sich ein Textfeld, in welches Sie Ihr Impressum entweder als Volltext oder als sprechenden Link zum Impressum der eigenen Internetpräsenz eingeben können.
Nach Eingabe des Impressums in das beschriebene Textfeld klicken Sie bitte auf „Speichern“. Nun haben Sie Ihr Impressum bei Facebook eingebunden, welches nun direkt auf Ihrer Profilseite unter der Rubrik „Info“ unter „Impressum“ sichtbar ist.
Bei der Einbindung eines Links muss aus der Bezeichnung des Links erkennbar sein, dass dieser auf ein Impressum verlinkt (sog. sprechender Link). Zudem sollten Sie einen entsprechenden klarstellenden Hinweis im Impressum Ihrer eigenen Internetpräsenz aufnehmen, dass das dort vorhandene Impressum auch für die angegebenen Social-Media-Profile gilt.
Aus unserer Sicht kann die relativ eindeutige Rechtsprechung zu Facebook auch auf den Kurznachrichtendienst Twitter übertragen werden, wodurch auch ein geschäftsmäßig genutztes Twitter-Profil über ein vollständiges und korrekt eingebundenes Impressum verfügen muss. Zwar wurde in der Vergangenheit zum Teil vertreten, dass ein Twitter-Profil wegen der sehr begrenzten Gestaltungs- und Präsentationsmöglichkeiten nicht als eigenständiges Telemedienangebot des einzelnen Twitter-Kontoinhabers, sondern als unselbständiger Teil des Gesamtangebots der Twitter Inc., anzusehen sei. Danach wäre nicht der einzelne Nutzer für sein Twitter-Profil, sondern allein Twitter für den gesamten Dienst „Twitter“ von der Impressumspflicht betroffen. Allerdings besteht aus unserer Sicht für dieses Argumentation zumindest seit der erheblichen Erweiterung der Gestaltungs- und Präsentationsmöglichkeiten des einzelnen Nutzers bezüglich seines Twitter-Profils kein Raum mehr und ein einzelnes Twitter-Profil ein selbständiges Telemedienangebot darstellt, für welches ein Impressum benötigt wird.
Twitter bietet im Gegensatz zu Facebook keine eigene Impressums-Rubrik im Nutzerprofil an. Wir empfehlen Ihnen, Ihr Impressum bei Twitter über einen sog. sprechenden Link einzubinden. Der sprechende Link kann dabei entweder über das Textfeld „Website“ oder über die „Profilbeschreibung“ in Ihr Twitter-Profil eingebunden werden. Um nicht auf die Möglichkeit der Angabe eines Links zur eigenen Internetpräsenz verzichten zu müssen und um ggfs. Anzeigeproblemen auf einzelnen Endgeräten zu vermeiden, raten wir zur direkten Einbindung in die Profilbeschreibung.
Twitter bietet im Gegensatz zu Facebook keine eigene Impressums-Rubrik im Nutzerprofil an. Wir empfehlen Ihnen, Ihr Impressum bei Twitter über einen sog. sprechenden Link einzubinden. Der sprechende Link kann dabei entweder über das Textfeld „Website“ oder über die „Profilbeschreibung“ in Ihr Twitter-Profil eingebunden werden. Um nicht auf die Möglichkeit der Angabe eines Links zur eigenen Internetpräsenz verzichten zu müssen und um ggfs. Anzeigeproblemen auf einzelnen Endgeräten zu vermeiden, raten wir zur direkten Einbindung in die Profilbeschreibung.
Loggen Sie sich zunächst bei Twitter ein und öffnen Sie ihr Twitter-Profil. Klicken Sie dann auf den Button „Profil bearbeiten“.
Fügen Sie auf der linken Seite unterhalb Ihres Profilnamens und oberhalb des Textfeldes „Standort“ einen sprechenden Link zum Impressum Ihrer eigenen Internetpräsenz über das Textfeld „Bio“ ein.
Fügen Sie auf der linken Seite unterhalb Ihres Profilnamens und oberhalb des Textfeldes „Standort“ einen sprechenden Link zum Impressum Ihrer eigenen Internetpräsenz über das Textfeld „Bio“ ein.
Achten Sie darauf, dass aus der Bezeichnung des Links erkennbar ist, dass dieser auf ein Impressum verlinkt. Der verfügbare Platz für Angaben innerhalb der Profilbeschreibung ist begrenzt; sie können bei Platzproblemen den Dienst bitly.com nutzen, um den Link entsprechend zu kürzen. Achten Sie allerdings darauf, dass Sie vor den Link die Angabe „Impressum:“ einfügen, um eine hinreichende Kenntlichmachung zu erreichen. Achten Sie außerdem darauf, dass Sie einen entsprechenden klarstellenden Hinweis im Impressum Ihrer eigenen Internetpräsenz aufnehmen, dass das dort vorhandene Impressum auch für die angegebenen Social-Media-Profile gilt.
Die Rechtsprechung ist sich uneinig, ob auch XING-Profile über ein Impressum verfügen müssen. Wir geben Ihnen im folgenden einen Überblick über die unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte.
Das LG Stuttgart (Urteil vom 27.06.2014, 11 O 51/14) ging von einer Impressumspflicht bei XING aus und entschied, dass ein am unteren Seitenende des XING-Profils eingebundenes Impressum nicht leicht erkennbar sei. Letztlich wurde der Nutzer für die beschränkte Gestaltungsmöglichkeit eines XING-Profils verantwortlich gemacht. Nach dieser Ansicht wären alle XING-Impressen impressumspflichtig. Ebenfalls von einer Impressumspflicht eines Nutzers bei XING ging das LG München I (Urteil vom 03.06.2014, 33 O 4149/14) aus und führte an, dass bei Internetportale, einzelne Anbieter für ihre Seiten impressumspflichtig seien, sofern diese geschäftsmäßige Teledienste anbieten (Verweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, I-20 U 17/07, welches ebenfalls von einer Impressumspflicht ausging). Allerdings diene ein XING-Profil nach Ansicht des Gerichts jedoch ausschließlich dazu, Kontakte zwischen Arbeitgebern bzw. Auftraggebern und Arbeitnehmern bzw. Auftragnehmern untereinander herzustellen und zu pflegen und führe daher üblicherweise nicht dazu, dass darüberhinaus auch Geschäftsabschlüsse abgemahnt oder vertragliche Beziehungen begründet werden. Daher fehlte es im zu entscheidenden Fall an der gem. § 3 Abs. 2 UWG erforderlichen sog. wettbewerbsrechtlichen Relevanz bzw. Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes (so auch das LG Dortmund, Urteil vom 14.05.2014, 5 O 107/14, dass es jedenfalls an einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz fehle, ohne aber Stellung zu beziehen, ob ein XING-Profil über ein Impressum verfügen muss.)
Das OLG Stuttgart (Urteil vom 20.11.2014, 2 U 95/14) verneinte eine Impressumspflicht bei XING und korrigierte das Urteil des LG Stuttgart vom 27.06.2014 mit der Argumentation, dass das einzelne Nutzerprofil bei XING kein eigenständiges Telemedienangebot im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG darstelle. Vielmehr seien einzelne Nutzer-Profile unselbständige Teile der XING-Plattform, welche von der XING AG betrieben wird. Dies folge v.a. aus dem Umstand, dass ein XING-Profil eher mit einer Visitenkarte statt mit einer Website vergleichbar sei. XING stelle seinen Nutzern lediglich gestalterisch nicht veränderbaren Kategorien (z.B. „Ich biete“, „Ich suche“, „Berufserfahrung“, „Sprachen“ etc.) zur Verfügung, die der Nutzer ausfüllen könne. Alle Profile der XING-Nutzer seien im Wesentlichen gleich gestaltet. Nach dieser Ansicht bestünde für den einzelnen XING-Nutzer also keine eigene Impressumspflicht. Beachten Sie bitte, dass die Ansicht des OLG Stuttgart eher mit Vorsicht zu genießen ist und sich diese als Mindermeinung darstellt.
Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung empfehlen wir, innerhalb eines XING-Profils vorsorglich ein vollständiges und korrekt eingebundenes Impressum vorzuhalten.
Loggen Sie sich zunächst bei XING ein und rufen Sie anschließend die Startseite Ihres XING-Profil auf, indem Sie in der linken Spalte auf Ihr Profilbild bzw. Ihren XING-Nutzernamen klicken.
Scrollen Sie nun auf Ihrer Startseite nach unten zum Link "Rechtliche Hinweise von [Ihr Vorname, Nachname]". Durch Klick auf diesen Link öffnet sich ein Textfenster "Rechtliche Hinweise bearbeiten", in welches Sie Ihren Impressumstext einfügen können. Anschließend speichern Sie die Änderungen.
Scrollen Sie nun auf Ihrer Startseite nach unten zum Link "Rechtliche Hinweise von [Ihr Vorname, Nachname]". Durch Klick auf diesen Link öffnet sich ein Textfenster "Rechtliche Hinweise bearbeiten", in welches Sie Ihren Impressumstext einfügen können. Anschließend speichern Sie die Änderungen.
Aufgrund der aktuell (noch) existierenden Zeichenbegrenzung empfiehlt es sich zusätzlich, einen Link auf eine gesonderte Landingpage (z.B. auf das Impressum der eigenen Website), auf der die vollständigen Impressumsangaben vorhanden sind. Achten Sie darauf, dass Sie einen entsprechenden klarstellenden Hinweis im Impressum Ihrer eigenen Internetpräsenz aufnehmen, dass das dort vorhandene Impressum auch für die angegebenen Social-Media-Profile gilt.
//TABLET PORTRAIT, MOBILE
- WEBSITEs und ONLINE-SHOPs
- MARKETPLACES
- SOCIAL-MEDIA
EINBINDUNG IN WEBSITES UND ONLINE-SHOPS
Das Impressum muss grundsätzlich leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar in eine Internetpräsenz eingebunden werden (§ 5 TMG).
LEICHTE ERKENNBARKEIT
Ein Impressum muss einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein, also an einer gut wahrnehmbaren Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sein.
Nicht ausreichend ist es daher, das Impressum in Allgemeine Geschäftsbedingungen zu integrieren, die auf der Website des Betreibers zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen die Pflichtangaben in einer ausreichend großen Schriftgröße und in einer sich vom Hintergrund der Website hinreichend abhebenden Schriftfarbe gestaltet sein. Achten Sie darauf, das Impressum in der gleichen Sprache zu gestalten wie den Rest der Website. Nicht ausreichend ist es, wenn das Impressum im Footer einer Seite integriert ist, welcher bei einer Auflösung von 1024x768 erst nach Scrollen über vier Bildschirmseiten sichtbar wird (OLG München, Urteil vom 12.02.2004, 29 U 4564/03).
Achten Sie auch auf eine korrekte Bezeichnung des Links zum Impressum. Als ausreichend werden die Bezeichnungen „Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“, „Kontakt“ (BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03), „Wir über uns“ angesehen. Nicht ausreichend sind insbesondere die Bezeichnungen „Info“ und „Nutzerinformationen“, da ein durchschnittlicher Nutzer unter dieser Bezeichnung nicht unbedingt ein Impressum erwarte (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2013, Az. I-20 U 75/13). Nicht ausreichend ist es nach dem OLG München (Urteil vom 12.02.2004, 29 U 4564/03), wenn neben der Verlinkung "Impressum" in unmittelbarer räumlicher Nähe eine Verlinkung mit der Bezeichnung "Über NameDerWebsite.de" vorhanden ist; nach Ansicht des Gerichts erwarte ein Nutzer unter beiden Bezeichnungen die gesetzliche Anbieterkennzeichnung, sodass die Bezeichnung "Impressum" nicht einschlägiger und das Impressum daher nicht leicht erkennbar sei.
Nicht ausreichend ist es daher, das Impressum in Allgemeine Geschäftsbedingungen zu integrieren, die auf der Website des Betreibers zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen die Pflichtangaben in einer ausreichend großen Schriftgröße und in einer sich vom Hintergrund der Website hinreichend abhebenden Schriftfarbe gestaltet sein. Achten Sie darauf, das Impressum in der gleichen Sprache zu gestalten wie den Rest der Website. Nicht ausreichend ist es, wenn das Impressum im Footer einer Seite integriert ist, welcher bei einer Auflösung von 1024x768 erst nach Scrollen über vier Bildschirmseiten sichtbar wird (OLG München, Urteil vom 12.02.2004, 29 U 4564/03).
Achten Sie auch auf eine korrekte Bezeichnung des Links zum Impressum. Als ausreichend werden die Bezeichnungen „Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“, „Kontakt“ (BGH, Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03), „Wir über uns“ angesehen. Nicht ausreichend sind insbesondere die Bezeichnungen „Info“ und „Nutzerinformationen“, da ein durchschnittlicher Nutzer unter dieser Bezeichnung nicht unbedingt ein Impressum erwarte (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2013, Az. I-20 U 75/13). Nicht ausreichend ist es nach dem OLG München (Urteil vom 12.02.2004, 29 U 4564/03), wenn neben der Verlinkung "Impressum" in unmittelbarer räumlicher Nähe eine Verlinkung mit der Bezeichnung "Über NameDerWebsite.de" vorhanden ist; nach Ansicht des Gerichts erwarte ein Nutzer unter beiden Bezeichnungen die gesetzliche Anbieterkennzeichnung, sodass die Bezeichnung "Impressum" nicht einschlägiger und das Impressum daher nicht leicht erkennbar sei.
UNMITTELBARE ERREICHBARKEIT
Die Pflichtangaben müssen ohne wesentliche Zwischenschritte abgerufen werden können. Nach der geltenden sog. „2-Klick“-Rechtsprechung darf der Nutzer in der Regel nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um zu den Informationen zu gelangen (BGH, Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03). In der Praxis wird das Impressum daher meist auf einer eigenen Unterseite der Internetpräsenz erstellt, die dann als Link im Footer von jeder anderen Seite der Internetpräsenz durch nur einen Klick aufgerufen werden kann.
Achten Sie zudem darauf, dass das Impressum mit den Standardeinstellungen gängiger Internet-Browser sichtbar ist und dessen Wahrnehmbarkeit nicht von der Installation zusätzlicher Software erforderlich ist. Vermeiden Sie daher insbesondere das Impressums in Form einer PDF-Datei oder als JavaScript-Popup zur Verfügung zu stellen. Auch wenn Sie sich dadurch vor SPAM schützen wollen, vermeiden Sie es vorsichtshalber, das Impressum als Grafik-/Bilddatei (z.B. als JPG-Datei) einzubinden, da blinde Nutzer dieses ansonsten nicht barrierefrei durch spezielle Vorlese-Software wahrnehmen können. Nicht zwingend erforderlich ist es, dass das Impressum auf der gleichen Domain der Website vorgehalten wird, sofern klar und deutlich auf das Impressum verlinkt wird.
Achten Sie zudem darauf, dass das Impressum mit den Standardeinstellungen gängiger Internet-Browser sichtbar ist und dessen Wahrnehmbarkeit nicht von der Installation zusätzlicher Software erforderlich ist. Vermeiden Sie daher insbesondere das Impressums in Form einer PDF-Datei oder als JavaScript-Popup zur Verfügung zu stellen. Auch wenn Sie sich dadurch vor SPAM schützen wollen, vermeiden Sie es vorsichtshalber, das Impressum als Grafik-/Bilddatei (z.B. als JPG-Datei) einzubinden, da blinde Nutzer dieses ansonsten nicht barrierefrei durch spezielle Vorlese-Software wahrnehmen können. Nicht zwingend erforderlich ist es, dass das Impressum auf der gleichen Domain der Website vorgehalten wird, sofern klar und deutlich auf das Impressum verlinkt wird.
STÄNDIGE VERFÜGBARKEIT
Unter einer ständigen Verfügbarkeit versteht man, dass der Nutzer auf die Pflichtangaben über einen funktionierenden Link jederzeit zugreifen können muss. Dazu zählt auch, dass das Impressum ausdruckbar sein muss. Der Anbieter darf den Zugriff auf das Impressum auch nicht von der Zahlung eines Entgelts abhängig machen.
EINBINDUNG IN MARKETPLACES
Auch Händler, die auf Online-Marktplätzen (z.B. Amazon, eBay, mobile) Waren anbieten, müssen ein vollständiges Impressum vorweisen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, I-20 U 17/07 sowie Urteil vom 18.06.2013, I 20 U 145/12; LG Bamberg, Urteil vom 28.11.2012, 1 HK O 29/12).
AMAZON
Amazon stellt seinen Verkäufern für die Einbindung des Impressums in ein Verkäuferprofil einen eigenen Bereich namens „Impressum & Info zum Verkäufer“ zur Verfügung. Gehen Sie dabei wie folgt vor.
Loggen Sie sich in Ihr Amazon-Konto ein und rufen Sie in Ihren Amazon-Kontoeinstellungen zunächst die Seite „Ihre Informationen und Richtlinien“ und klicken Sie dann auf „Bearbeiten“.
Fügen Sie nun in das unter „Impressum & Info zum Verkäufer“ zur Verfügung stehenden Textfeld ihr Impressum mit der Überschrift „Impressum“ im Volltext ein und speichern Sie Ihre Änderungen. Nach wenigen Minuten sollte Ihr Impressum nun in Ihrem Verkäuferprofil hinterlegt sein.
Fügen Sie nun in das unter „Impressum & Info zum Verkäufer“ zur Verfügung stehenden Textfeld ihr Impressum mit der Überschrift „Impressum“ im Volltext ein und speichern Sie Ihre Änderungen. Nach wenigen Minuten sollte Ihr Impressum nun in Ihrem Verkäuferprofil hinterlegt sein.
Zusätzlich sollten Sie die entsprechenden Angaben im Rahmen der von Amazon zur Verfügung gestellten Bereich „Detaillierte Verkäuferinformationen“ machen.
EBAY
Ebay zeigt automatisch für alle gewerblichen Verkäufer auf deren Artikelseiten „bestimmte Pflichtangaben“ (z.B. Unternehmensname, Vor- und Nachname eines Vertretungsberechtigten, Anschrift) an. Dabei bedient sich eBay der Angaben, die der Verkäufer im Rahmen der Registrierung seines Verkäuferkontos angegeben hat. Da in den meisten Fällen allerdings weitere Angaben (z.B. Kontaktaufnahme, USt-ID-Nr.) für ein korrekten Impressum erforderlich sind, muss der Verkäufer das von eBay automatisch generierte Impressum entsprechend bearbeiten und ergänzen. Nachfolgend zeigen wir Ihnen wie dies gelingt.
Loggen Sie sich zunächst in Ihr eBay-Konto ein und navigieren Sie über „eBay-Konto“ und dann „Einstellungen“ zu „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“.
Klicken Sie nun auf „Bearbeiten“ des Bereichs „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ und fügen Sie unter „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ die für Ihr Unternehmen weitergehenden, erforderlichen Pflichtangaben ein.
Klicken Sie nun auf „Bearbeiten“ des Bereichs „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ und fügen Sie unter „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ die für Ihr Unternehmen weitergehenden, erforderlichen Pflichtangaben ein.
Für eine korrekte Einbindung des sog. OS-Hinweises samt (an-)knickbaren Links ist das Einfügen eines kurzen HTML-Codes erforderlich.
EINBINDUNG IN SOCIAL-MEDIA-PROFILE
Auch ein einzelnes Profil in sog. sozialen Medien muss grundsätzlich über ein vollständiges und korrekt eingebundenes Impressum verfügen, sofern dieses geschäftsmäßig genutzt wird (LG Regensburg, Urteil vom 31.01.2013, 1 HK 1884/12). Von einer Geschäftsmäßigkeit ist bereits dann auszugehen, wenn ein Social-Media-Profil zu Marketingzwecken genutzt wird (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, 2 HK 9 54/11).
Facebook stellt seinen Nutzern seit einiger Zeit für deren kommerzielle Facebook-Profile sowie Fanpages eine entsprechende „Impressums“-Rubrik zur rechtlich sauberen Einbindung eines Impressums zur Verfügung. Da diese Möglichkeit jedoch für private Facebook-Profile nicht besteht, empfehlen wir Ihnen über private Facebook-Profile keinerlei geschäftliche Aktivitäten vorzunehmen, um nicht in einen Konflikt mit der dann gesetzlich bestehenden Impressums-Pflicht und der nicht vorhandenen Impressums-Rubrik bei Facebook zu geraten.
Loggen Sie sich zunächst bei Facebook ein und rufen Sie anschließend Ihr Facebook-Profil auf. Nun klicken Sie in der linken Spalte unter Ihrem Profilnamen auf die Rubrik „Info“.
Unter der Überschrift „Weitere Informationen“ finden Sie den Eintrag „Impressum“. Durch Anklicken dieses Eintrages öffnet sich ein Textfeld, in welches Sie Ihr Impressum entweder als Volltext oder als sprechenden Link zum Impressum der eigenen Internetpräsenz eingeben können.
Nach Eingabe des Impressums in das beschriebene Textfeld klicken Sie bitte auf „Speichern“. Nun haben Sie Ihr Impressum bei Facebook eingebunden, welches nun direkt auf Ihrer Profilseite unter der Rubrik „Info“ unter „Impressum“ sichtbar ist.
Unter der Überschrift „Weitere Informationen“ finden Sie den Eintrag „Impressum“. Durch Anklicken dieses Eintrages öffnet sich ein Textfeld, in welches Sie Ihr Impressum entweder als Volltext oder als sprechenden Link zum Impressum der eigenen Internetpräsenz eingeben können.
Nach Eingabe des Impressums in das beschriebene Textfeld klicken Sie bitte auf „Speichern“. Nun haben Sie Ihr Impressum bei Facebook eingebunden, welches nun direkt auf Ihrer Profilseite unter der Rubrik „Info“ unter „Impressum“ sichtbar ist.
Bei der Einbindung eines Links muss aus der Bezeichnung des Links erkennbar sein, dass dieser auf ein Impressum verlinkt (sog. sprechender Link). Zudem sollten Sie einen entsprechenden klarstellenden Hinweis im Impressum Ihrer eigenen Internetpräsenz aufnehmen, dass das dort vorhandene Impressum auch für die angegebenen Social-Media-Profile gilt.
Aus unserer Sicht kann die relativ eindeutige Rechtsprechung zu Facebook auch auf den Kurznachrichtendienst Twitter übertragen werden, wodurch auch ein geschäftsmäßig genutztes Twitter-Profil über ein vollständiges und korrekt eingebundenes Impressum verfügen muss. Zwar wurde in der Vergangenheit zum Teil vertreten, dass ein Twitter-Profil wegen der sehr begrenzten Gestaltungs- und Präsentationsmöglichkeiten nicht als eigenständiges Telemedienangebot des einzelnen Twitter-Kontoinhabers, sondern als unselbständiger Teil des Gesamtangebots der Twitter Inc., anzusehen sei. Danach wäre nicht der einzelne Nutzer für sein Twitter-Profil, sondern allein Twitter für den gesamten Dienst „Twitter“ von der Impressumspflicht betroffen. Allerdings besteht aus unserer Sicht für dieses Argumentation zumindest seit der erheblichen Erweiterung der Gestaltungs- und Präsentationsmöglichkeiten des einzelnen Nutzers bezüglich seines Twitter-Profils kein Raum mehr und ein einzelnes Twitter-Profil ein selbständiges Telemedienangebot darstellt, für welches ein Impressum benötigt wird.
Twitter bietet im Gegensatz zu Facebook keine eigene Impressums-Rubrik im Nutzerprofil an. Wir empfehlen Ihnen, Ihr Impressum bei Twitter über einen sog. sprechenden Link einzubinden. Der sprechende Link kann dabei entweder über das Textfeld „Website“ oder über die „Profilbeschreibung“ in Ihr Twitter-Profil eingebunden werden. Um nicht auf die Möglichkeit der Angabe eines Links zur eigenen Internetpräsenz verzichten zu müssen und um ggfs. Anzeigeproblemen auf einzelnen Endgeräten zu vermeiden, raten wir zur direkten Einbindung in die Profilbeschreibung.
Twitter bietet im Gegensatz zu Facebook keine eigene Impressums-Rubrik im Nutzerprofil an. Wir empfehlen Ihnen, Ihr Impressum bei Twitter über einen sog. sprechenden Link einzubinden. Der sprechende Link kann dabei entweder über das Textfeld „Website“ oder über die „Profilbeschreibung“ in Ihr Twitter-Profil eingebunden werden. Um nicht auf die Möglichkeit der Angabe eines Links zur eigenen Internetpräsenz verzichten zu müssen und um ggfs. Anzeigeproblemen auf einzelnen Endgeräten zu vermeiden, raten wir zur direkten Einbindung in die Profilbeschreibung.
Loggen Sie sich zunächst bei Twitter ein und öffnen Sie ihr Twitter-Profil. Klicken Sie dann auf den Button „Profil bearbeiten“.
Fügen Sie auf der linken Seite unterhalb Ihres Profilnamens und oberhalb des Textfeldes „Standort“ einen sprechenden Link zum Impressum Ihrer eigenen Internetpräsenz über das Textfeld „Bio“ ein.
Fügen Sie auf der linken Seite unterhalb Ihres Profilnamens und oberhalb des Textfeldes „Standort“ einen sprechenden Link zum Impressum Ihrer eigenen Internetpräsenz über das Textfeld „Bio“ ein.
Achten Sie darauf, dass aus der Bezeichnung des Links erkennbar ist, dass dieser auf ein Impressum verlinkt. Der verfügbare Platz für Angaben innerhalb der Profilbeschreibung ist begrenzt; sie können bei Platzproblemen den Dienst bitly.com nutzen, um den Link entsprechend zu kürzen. Achten Sie allerdings darauf, dass Sie vor den Link die Angabe „Impressum:“ einfügen, um eine hinreichende Kenntlichmachung zu erreichen. Achten Sie außerdem darauf, dass Sie einen entsprechenden klarstellenden Hinweis im Impressum Ihrer eigenen Internetpräsenz aufnehmen, dass das dort vorhandene Impressum auch für die angegebenen Social-Media-Profile gilt.
Die Rechtsprechung ist sich uneinig, ob auch XING-Profile über ein Impressum verfügen müssen. Wir geben Ihnen im folgenden einen Überblick über die unterschiedlichen Auffassungen der Gerichte.
Das LG Stuttgart (Urteil vom 27.06.2014, 11 O 51/14) ging von einer Impressumspflicht bei XING aus und entschied, dass ein am unteren Seitenende des XING-Profils eingebundenes Impressum nicht leicht erkennbar sei. Letztlich wurde der Nutzer für die beschränkte Gestaltungsmöglichkeit eines XING-Profils verantwortlich gemacht. Nach dieser Ansicht wären alle XING-Impressen impressumspflichtig. Ebenfalls von einer Impressumspflicht eines Nutzers bei XING ging das LG München I (Urteil vom 03.06.2014, 33 O 4149/14) aus und führte an, dass bei Internetportale, einzelne Anbieter für ihre Seiten impressumspflichtig seien, sofern diese geschäftsmäßige Teledienste anbieten (Verweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, I-20 U 17/07, welches ebenfalls von einer Impressumspflicht ausging). Allerdings diene ein XING-Profil nach Ansicht des Gerichts jedoch ausschließlich dazu, Kontakte zwischen Arbeitgebern bzw. Auftraggebern und Arbeitnehmern bzw. Auftragnehmern untereinander herzustellen und zu pflegen und führe daher üblicherweise nicht dazu, dass darüberhinaus auch Geschäftsabschlüsse abgemahnt oder vertragliche Beziehungen begründet werden. Daher fehlte es im zu entscheidenden Fall an der gem. § 3 Abs. 2 UWG erforderlichen sog. wettbewerbsrechtlichen Relevanz bzw. Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes (so auch das LG Dortmund, Urteil vom 14.05.2014, 5 O 107/14, dass es jedenfalls an einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz fehle, ohne aber Stellung zu beziehen, ob ein XING-Profil über ein Impressum verfügen muss.)
Das OLG Stuttgart (Urteil vom 20.11.2014, 2 U 95/14) verneinte eine Impressumspflicht bei XING und korrigierte das Urteil des LG Stuttgart vom 27.06.2014 mit der Argumentation, dass das einzelne Nutzerprofil bei XING kein eigenständiges Telemedienangebot im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG darstelle. Vielmehr seien einzelne Nutzer-Profile unselbständige Teile der XING-Plattform, welche von der XING AG betrieben wird. Dies folge v.a. aus dem Umstand, dass ein XING-Profil eher mit einer Visitenkarte statt mit einer Website vergleichbar sei. XING stelle seinen Nutzern lediglich gestalterisch nicht veränderbaren Kategorien (z.B. „Ich biete“, „Ich suche“, „Berufserfahrung“, „Sprachen“ etc.) zur Verfügung, die der Nutzer ausfüllen könne. Alle Profile der XING-Nutzer seien im Wesentlichen gleich gestaltet. Nach dieser Ansicht bestünde für den einzelnen XING-Nutzer also keine eigene Impressumspflicht. Beachten Sie bitte, dass die Ansicht des OLG Stuttgart eher mit Vorsicht zu genießen ist und sich diese als Mindermeinung darstellt.
Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung empfehlen wir, innerhalb eines XING-Profils vorsorglich ein vollständiges und korrekt eingebundenes Impressum vorzuhalten.
Loggen Sie sich zunächst bei XING ein und rufen Sie anschließend die Startseite Ihres XING-Profil auf, indem Sie in der linken Spalte auf Ihr Profilbild bzw. Ihren XING-Nutzernamen klicken.
Scrollen Sie nun auf Ihrer Startseite nach unten zum Link "Rechtliche Hinweise von [Ihr Vorname, Nachname]". Durch Klick auf diesen Link öffnet sich ein Textfenster "Rechtliche Hinweise bearbeiten", in welches Sie Ihren Impressumstext einfügen können. Anschließend speichern Sie die Änderungen.
Scrollen Sie nun auf Ihrer Startseite nach unten zum Link "Rechtliche Hinweise von [Ihr Vorname, Nachname]". Durch Klick auf diesen Link öffnet sich ein Textfenster "Rechtliche Hinweise bearbeiten", in welches Sie Ihren Impressumstext einfügen können. Anschließend speichern Sie die Änderungen.
Aufgrund der aktuell (noch) existierenden Zeichenbegrenzung empfiehlt es sich zusätzlich, einen Link auf eine gesonderte Landingpage (z.B. auf das Impressum der eigenen Website), auf der die vollständigen Impressumsangaben vorhanden sind. Achten Sie darauf, dass Sie einen entsprechenden klarstellenden Hinweis im Impressum Ihrer eigenen Internetpräsenz aufnehmen, dass das dort vorhandene Impressum auch für die angegebenen Social-Media-Profile gilt.
Muster-Impressum eines Online-Shops.
Nachfolgend finden Sie Muster-Impressen für einen Einzelunternehmer, eine GbR und eine GmbH. Beachten Sie, dass diese Muster lediglich zur Orientierung dienen und eine Anpassung im Einzelfall nicht ersetzen können.
//DESKTOP, TABLET LANDSCAPE
- EINZELUNTERNEHMER
- GbR
- GmbH
BEISPIEL: EINGETRAGENER KAUFMANN
Musterfirma e.K.
Inhaber: Max Mustermann
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Telefon: 01234 - 567890
Telefax: 01234 - 567891
E-Mail: info@mustermann.de
Website: www.mustermann.de
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV:
Max Mustermann
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRA 1234
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE1234567890
Hinweise zur OS-Plattform:
Die EU-Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaber: Max Mustermann
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Telefon: 01234 - 567890
Telefax: 01234 - 567891
E-Mail: info@mustermann.de
Website: www.mustermann.de
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV:
Max Mustermann
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRA 1234
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE1234567890
Hinweise zur OS-Plattform:
Die EU-Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
BEISPIEL: GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS
Musterfirma GbR
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Telefon: 01234 - 567890
Telefax: 01234 - 567891
E-Mail: info@mustermann.de
Website: www.mustermann.de
Vertretungsberechtigte Gesellschafter:
Max Mustermann
Maxi Musterfrau
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV:
Max Mustermann
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE1234567890
Hinweise zur OS-Plattform:
Die EU-Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Telefon: 01234 - 567890
Telefax: 01234 - 567891
E-Mail: info@mustermann.de
Website: www.mustermann.de
Vertretungsberechtigte Gesellschafter:
Max Mustermann
Maxi Musterfrau
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV:
Max Mustermann
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE1234567890
Hinweise zur OS-Plattform:
Die EU-Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
BEISPIEL: GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG
Musterfirma GmbH
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Telefon: 01234 - 567890
Telefax: 01234 - 567891
E-Mail: info@mustermann.de
Website: www.mustermann.de
Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Max Mustermann
Maxi Musterfrau
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV:
Max Mustermann
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE1234567890
Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRB 123456
Hinweise zur OS-Plattform:
Die EU-Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Telefon: 01234 - 567890
Telefax: 01234 - 567891
E-Mail: info@mustermann.de
Website: www.mustermann.de
Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Max Mustermann
Maxi Musterfrau
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV:
Max Mustermann
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE1234567890
Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRB 123456
Hinweise zur OS-Plattform:
Die EU-Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
//TABLET PORTRAIT, MOBILE
- EINZELUNTERNEHMER
- GbR
- GmbH
BEISPIEL: EINGETRAGENER KAUFMANN
Musterfirma e.K.
Inhaber: Max Mustermann
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Telefon: 01234 - 567890
Telefax: 01234 - 567891
E-Mail: info@mustermann.de
Website: www.mustermann.de
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV:
Max Mustermann
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRA 1234
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE1234567890
Hinweise zur OS-Plattform:
Die EU-Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaber: Max Mustermann
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Telefon: 01234 - 567890
Telefax: 01234 - 567891
E-Mail: info@mustermann.de
Website: www.mustermann.de
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV:
Max Mustermann
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRA 1234
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE1234567890
Hinweise zur OS-Plattform:
Die EU-Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
BEISPIEL: GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS
Musterfirma GbR
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Telefon: 01234 - 567890
Telefax: 01234 - 567891
E-Mail: info@mustermann.de
Website: www.mustermann.de
Vertretungsberechtigte Gesellschafter:
Max Mustermann
Maxi Musterfrau
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV:
Max Mustermann
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE1234567890
Hinweise zur OS-Plattform:
Die EU-Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Telefon: 01234 - 567890
Telefax: 01234 - 567891
E-Mail: info@mustermann.de
Website: www.mustermann.de
Vertretungsberechtigte Gesellschafter:
Max Mustermann
Maxi Musterfrau
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV:
Max Mustermann
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE1234567890
Hinweise zur OS-Plattform:
Die EU-Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
BEISPIEL: GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG
Musterfirma GmbH
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Telefon: 01234 - 567890
Telefax: 01234 - 567891
E-Mail: info@mustermann.de
Website: www.mustermann.de
Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Max Mustermann
Maxi Musterfrau
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV:
Max Mustermann
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE1234567890
Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRB 1234
Hinweise zur OS-Plattform:
Die EU-Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Telefon: 01234 - 567890
Telefax: 01234 - 567891
E-Mail: info@mustermann.de
Website: www.mustermann.de
Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Max Mustermann
Maxi Musterfrau
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV:
Max Mustermann
Musterstraße 1
23456 Musterstadt
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE1234567890
Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRB 1234
Hinweise zur OS-Plattform:
Die EU-Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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