Das Urheberrecht schützt Schöpfer von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Hierzu gehören Fotografien, Texte, Musikstücke, Computerprogramme, Bauwerke oder andere Leistungen, die eine gewisse Gestaltungs- und Schöpfungshöhe aufweisen. Das Verlagsrecht regelt als Teilbereich des Urheberrechts das Verhältnis zwischen Autoren und Verlagen.
Kompetenz
Urheberrecht & Verlagsrecht
Wir beraten und vertreten Kreative, Unternehmen und Nutzer zu allen Fragen des Urheberrechtsschutzes und der Verwertung und Nutzung geistigen Eigentums.
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Das Urheberrecht schützt Schöpfer von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Hierzu gehören Fotografien, Texte, Musikstücke, Computerprogramme, Bauwerke oder andere Leistungen, die eine gewisse Gestaltungs- und Schöpfungshöhe aufweisen. Das Verlagsrecht regelt als Teilbereich des Urheberrechts das Verhältnis zwischen Autoren und Verlagen.
Das können wir für Sie tun.
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Wir beraten Künstler, Kreative und Unternehmen, Rechteinhaber und Nutzer zu allen Fragen des Urheberrechtsschutzes und der Verwertung und Nutzung geistigen Eigentums. Eine Auswahl unserer Beratungsleistungen:
Prüfung der Schutzfähigkeit von Werken
Beratung zu möglichen Schutzstrategien, auch unter Berücksichtigung gewerblicher Schutzrechte
Prüfung zulässiger Nutzungsmöglichkeiten und Unterstützung bei Einholung der entsprechenden Nutzungsrechte
Verteidigung beim Vorwurf urheberrechtlicher Straftaten
- Wir vertreten Sie in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten im Bereich des Urheberrechts und des Verlagsrechts – egal, ob es um die Verteidigung bei der Inanspruchnahme durch Dritte oder die Verfolgung von Verletzungen Ihres geistigen Eigentums und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen geht.
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Wir beraten Künstler, Kreative und Unternehmen, Rechteinhaber und Nutzer zu allen Fragen des Urheberrechtsschutzes und der Verwertung und Nutzung geistigen Eigentums. Eine Auswahl unserer Beratungsleistungen:
Prüfung der Schutzfähigkeit von Werken
Beratung zu möglichen Schutzstrategien, auch unter Berücksichtigung gewerblicher Schutzrechte
Prüfung zulässiger Nutzungsmöglichkeiten und Unterstützung bei Einholung der entsprechenden Nutzungsrechte
Verteidigung beim Vorwurf urheberrechtlicher Straftaten
- Wir vertreten Sie in allen außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten im Bereich des Urheberrechts und des Verlagsrechts – egal, ob es um die Verteidigung bei der Inanspruchnahme durch Dritte oder die Verfolgung von Verletzungen Ihres geistigen Eigentums und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen geht.
Leitfäden & Ratgeber.
Aus unserem Blog.
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BGH: YouTube nicht zur Auskunft über E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Telefonnummer eines Nutzers verpflichtet
Internetrecht, Social-Media-Recht, Urheberrecht
5. Januar 2021
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Betreiber von Videoplattformen nach Art. 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG nur zur Herausgabe des Namens und der Anschrift, nicht jedoch der E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Telefonnummer ihrer Nutzer verpflichtet sind, wenn diese widerrechtlich urheberrechtlich geschützte Inhalte auf die Plattform hochladen (BGH, Urteil vom 10.12.2020, I ZR 153/17)....
EuGH: „Privacy Shield“ für Datenaustausch mit den USA ist ungültig
Datenschutzrecht, E-Commerce-Recht, Internetrecht, IT-Recht, Social-Media-Recht
16. Juli 2020
EuGH: Beschluss 2016/1250 über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild ("Privacy-Shield") gebotenen Schutzes ist ungültig. Eine Datenübertragung in die USA und andere Drittstaaten kann allerdings weiterhin auf Grundlage sog. Standardvertragsklauseln stattfinden....
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BGH: YouTube nicht zur Auskunft über E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Telefonnummer eines Nutzers verpflichtet
Internetrecht, Social-Media-Recht, Urheberrecht
5. Januar 2021
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Betreiber von Videoplattformen nach Art. 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG nur zur Herausgabe des Namens und der Anschrift, nicht jedoch der E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Telefonnummer ihrer Nutzer verpflichtet sind, wenn diese widerrechtlich urheberrechtlich geschützte Inhalte auf die Plattform hochladen (BGH, Urteil vom 10.12.2020, I ZR 153/17)....
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5. Januar 2021
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Betreiber von Videoplattformen nach Art. 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG nur zur Herausgabe des Namens und der Anschrift, nicht jedoch der E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Telefonnummer ihrer Nutzer verpflichtet sind, wenn diese widerrechtlich urheberrechtlich geschützte Inhalte auf die Plattform hochladen (BGH, Urteil vom 10.12.2020, I ZR 153/17)....
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