Ihr Unternehmen wurde negativ im Internet bewertet? Sie möchten sich gegen geschäftsschädigende Äußerungen wehren bzw. den guten Ruf Ihres Unternehmens schützen und die Bewertung löschen? Hier finden Sie einen Überblick, unter welchen Voraussetzungen gegen Bewertungen im Internet im Wege des Reputationsschutzes vorgegangen werden kann.
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Negative Bewertungen löschen
Ihr Unternehmen hat eine negative Bewertung erhalten und Sie möchten diese negative Bewertung löschen lassen ? Hier finden Sie wichtige Infos.
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Ihr Unternehmen wurde negativ im Internet bewertet? Sie möchten sich gegen geschäftsschädigende Äußerungen wehren bzw. den guten Ruf Ihres Unternehmens schützen und die Bewertung löschen? Hier finden Sie einen Überblick, unter welchen Voraussetzungen gegen Bewertungen im Internet im Wege des Reputationsschutzes vorgegangen werden kann.
Plattformen für Bewertungen im Internet.
Bewertungen über Unternehmen können z.B. in Internetforen, sozialen Netzwerken (z.B. Facebook), auf Verkaufsplattformen (z.B. eBay, Amazon), als Google-Rezensionen (Google My Business, Google Maps) oder – besonders praxisrelevant – auf (branchenspezifischen) Bewertungsplattformen abgegeben werden.
Bewertungen über Unternehmen können z.B. in Internetforen, sozialen Netzwerken (z.B. Facebook), auf Verkaufsplattformen (z.B. eBay, Amazon), als Google-Rezensionen (Google My Business, Google Maps) oder – besonders praxisrelevant – auf (branchenspezifischen) Bewertungsplattformen abgegeben werden.
Beispiele für Bewertungsplattformen
- golocal.de (Alle Branchen)
- jameda.de (Ärzte)
- sanego.de (Ärzte)
- qimeda.de (Ärzte)
- docinsider.de (Ärzte)
- aerzte.de (Ärzte)
- TripAdvisor.de (v.a. Hotels, Restaurants, Reisen)
- HolidayCheck.de (Hotels, Schiffe, Reisen)
- yelp.de (v.a. Restaurants, Nightlife, Dienstleistungen)
- kununu.de (Arbeitgeber)
Unsere FAQs zu negativen Bewertungen im Internet.
Wann besteht ein Anspruch auf Unterlassung bzw. Löschung der Bewertung?
Rechtlicher Hintergrund
Bewertungen fallen grundsätzlich unter das Recht auf freie Meinungsäußerung und genießen verfassungsrechtlichen Schutz. Geschützt sind sowohl Meinungen (= subjektive Werturteile, die durch die Elemente des Dafürhaltens und Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung gekennzeichnet sind) als auch wahre Tatsachenbehauptungen (= Zustände und Ereignisse der Vergangenheit und Gegenwart, die einem Beweis zugänglich sind) die dazu geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen und einem Werturteil als Grundlage dienen.
Anspruch auf Unterlassung bzw. Löschung
Ein Anspruch auf Löschung der Bewertung besteht, wenn sich die Bewertung als rechtswidrig darstellt. Rechtswidrig sind Bewertungen grundsätzlich, die Meinungsäußerungen enthalten, die sich als ein Angriff auf die Menschenwürde eines Anderen darstellen oder die die Straftatbestände der Beleidigung, üblen Nachrede oder der Verleumdung (§§ 185 ff StGB) erfüllen.Gleiches gilt für Äußerungen, die sich als Schmähkritik darstellen, d.h. dass nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung des bewerteten Unternehmens im Vordergrund steht.
Ebenfalls grundsätzlich unzulässig sind unwahre Tatsachenbehauptungen, da an diesen keinerlei öffentliches Informationsinteresse besteht (z.B. Fake-Bewertungen, Rache-Bewertungen).
Wie eine Bewertung bzw. Äußerung rechtlich zu bewerten, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (z.B. Wortlaut und sprachlicher Kontext, erkennbare Begleitumstände der Äußerung).
Von wem kann die Löschung der Bewertung verlangt werden?
Grundsätzlich kommt sowohl ein Vorgehen gegen den einzelnen Bewertenden als auch gegen den Betreiber der Website, auf der die Bewertung zum Abruf bereit gehalten wird, in Betracht.
Inanspruchnahme des Bewertenden
Die Inanspruchnahme des einzelnen Bewertenden ist in der Praxis in vielen Fällen – wenn überhaupt – nur mit großem Aufwand möglich. Dies vor allem, weil Bewertungen meist anonym abgegeben werden und die Identität des Verfassers nicht bekannt ist. Ein Auskunftsanspruch gegen den Betreiber der Website hinsichtlich des einzelnen Bewertenden besteht grundsätzlich nicht. Sofern also aus den Gesamtumständen (z.B. aus dem Inhalt der Bewertung) nicht auf die Identität der Person geschlossen werden kann und die Bewertung keine strafrechtlich relevanten Inhalte aufweist, sodass die Identität des Bewertenden auch nicht im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu ermitteln versucht werden kann, ist ein Vorgehen gegen den Bewertenden selbst praktisch nicht möglich.
Inanspruchnahme des Betreibers der Website
In vielen Fällen verspricht hingegen ein Vorgehen gegen den Betreiber der Website, auf der die Bewertung abgegeben wurde, Erfolg.
Dabei ist zunächst das sog. Beanstandungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Danach besteht für den Bewertete die Möglichkeit, den Betreiber der Website mit der Beanstandung zu konfrontieren und diesem hinreichend konkret die Gründe für den behaupteten Rechtsverstoß darzulegen. Diese Beanstandung hat der Betreiber der Website an den Bewertenden weiterzuleiten und um eine Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Sofern der Bewertende nicht reagiert, hat der Betreiber der Website von der Richtigkeit der Beanstandung auszugehen und die Bewertung zu löschen. Gibt der Bewertende eine Stellungnahme ab und legt dieser hinreichend konkret Gründe dafür vor, die gegen den behaupteten Rechtsverstoß sprechen, hat der Betreiber der Website dessen Stellungnahme an den Bewerteten weiterzuleiten und diesen aufzufordern, seine Beanstandung im Detail zu der behaupteten Rechtsverletzung vorzutragen. Stellt sich die Bewertung im Ergebnis als rechtswidrig dar, ist diese zu löschen.
Unterlässt der Betreiber der Website nach Durchführung des Beanstandungsverfahrens die Löschung der Bewertung (z.B. weil er sie irrigerweise für rechtmäßig hält), haftet dieser selbst für die Rechtsverletzung. In diesen Fällen stehen dem Bewerteten gegen den Betreiber der Website entsprechende Ansprüche zu (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2011, VI ZR 93/10).
Wie sollte hinsichtlich der Löschung der Bewertung vorgegangen werden?
Außergerichtliches Vorgehen
Der Anspruch auf Unterlassung bzw. Löschung sollte zunächst außergerichtlich im Wege einer Abmahnung geltend gemacht werden; sofern gegen den Betreiber der Website im Wege einer Abmahnung vorgegangen werden soll, sollte zunächst das Beanstandungsverfahren (siehe oben) erfolglos durchgeführt worden sein, um einen Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu haben.
Gerichtliches Vorgehen
Sofern der Abgemahnte den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung bzw. Löschung durch Löschen der Bewertung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist erfüllt, wäre dieser klageweise geltend zu machen; bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber die Möglichkeit des Vorgehens im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Welche Ansprüche bestehen neben dem Unterlassungsanspruch bzw. Löschungsanspruch?
Sofern die Bewertung rechtswidrig ist, kommen auf Seiten des Bewerteten weitere, insbesondere die nachfolgend dargestellten, Ansprüche in Betracht.
Schadensersatzanspruch
Daneben kommt ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht, sofern hinreichend dargelegt werden kann, dass dem Bewerteten durch die rechtswidrige Bewertung ein konkreter wirtschaftlicher Schaden entstanden ist (z.B. durch entgangenen Gewinn infolge der Rufschädigung).
Geldentschädigungsanspruch
Sofern sich die Bewertung als eine schwerwiegende (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt und diese nicht anderweitig ausgeglichen werden kann, steht dem Bewerteten auch ein Anspruch auf immaterielle Entschädigung („Schmerzensgeld“) zu.
Aufwendungsanspruch
Dem Bewerteten steht zudem ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Dieser umfasst insbesondere die Anwaltskosten, welche der Betroffene zur Wahrung seiner Rechte aufwenden musste.
Des Weiteren kommen ggf. auch Berichtigungsansprüche (Widerruf, Richtigstellung, Klarstellung, Ergänzung), datenschutzrechtliche Ansprüche (z.B. Löschung, Auskunft, Berichtigung) in Betracht. Sofern die rechtswidrige Bewertung von einem Mitbewerber stammt, können ergänzend wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen (z.B. Unterlassung bzw. Beseitigung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz).
Besteht ein Anspruch auf Löschung des kompletten Unternehmensprofils?
Nein, dies ist grundsätzlich nicht der Fall. Zumindest bei Betreibern von („neutral-agierenden“) Bewertungsplattformen überwiegt in der Regel dessen Kommunikationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 EMRK) gegenüber dem informationellen Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des bewerteten Unternehmens (vgl. BGH, Urteile vom 23.06.2009, VI ZR 196/18 und 23.09.2014, VI ZR 358/13).
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