BGH: YouTube nicht zur Auskunft über E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Telefonnummer eines Nutzers verpflichtet
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Betreiber von Videoplattformen nach Art. 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG nur zur Herausgabe des Namens und der Anschrift, nicht jedoch der E-Mail-Adresse, IP-Adresse und Telefonnummer ihrer Nutzer verpflichtet sind, wenn diese widerrechtlich urheberrechtlich geschützte Inhalte auf die Plattform hochladen (BG...