Beiträge

Filesharing Abmahnung

Sie haben eine Filesharing Abmahnung erhalten (z.B. von Frommer Legal, RKA)? Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung.

Die Filesharing-Abmahnung.

Gegenstand einer Filesharing-Abmahnung ist eine Urheberrechtsverletzung durch ein unerlaubtes Anbieten (Upload) urheberrechtlich geschützter Inhalte über Peer-to-peer-Filesharing-Netzwerke (umgangssprachlich auch Tauschbörsen genannt). Dies kann zum einen durch Nutzung einer entsprechenden Filesharing-Software (P2P-Client) auf einem Computer, Tablet, Smartphone oder einem sonstigen Endgeräten (z.B. BitTorrent, uTorrent, eMule, gnutella2) erfolgt sein.
Filme, TV-Serien
Musik, Hörbücher
Fotografien, Grafiken
Spiele, Software
eBooks, Texte
Zum anderen muss auch derjenige, der vermeintliche Streaming-Angebote nutzt (z.B. Popcorn Time, Time 4 Popcorn, Isoplex), bei denen die empfangen Daten im Hintergrund ebenfalls zum Upload über ein Peer-to-Peer-Netzwerk bereit gestellt und hochgeladen werden (sodass also gerade kein reines Streaming stattfindet), mit entsprechenden Abmahnungen rechnen. Abmahnungen erfolgen in aller Regel im Auftrag des jeweiligen Rechteinhabers am betroffenen urheberrechtlich geschützten Werk durch unterschiedliche entsprechend spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien wie WALDORF FROMMER, rka Rechtsanwälte, NIMROD, Daniel Sebastian, etc..

So reagieren Sie richtig.

RUHE BEWAHREN

Bewahren Sie einen kühlen Kopf und nehmen Sie keine voreiligen, unüberlegten Handlungen vor, die Ihre eigene Position schwächen. Insbesondere sollten Sie keinen eigenen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen. Bei Verhandlungen durch den juristische Laien besteht in der Regel eine wesentlich geringere Verhandlungsbereitschaft der Gegenseite. Ohne vorherige anwaltliche Prüfung sollten Sie keinerlei Zahlungen an die Gegenseite leisten. Ebenfalls sollten Sie ohne vorherige Prüfung die ggfs. angehängte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht unterschreiben und abgeben. Diese wird von der Gegenseite regelmäßig umfassender formuliert als dies rechtlich erforderlich ist (z.B. Reichweite der Unterlassungsverpflichtung, Höhe des geforderten Schadensersatzes, Höhe des Vertragsstrafeversprechens, Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren, Gefahr eines Anerkenntnisses).
  GEGENSEITE NICHT KONTAKTIEREN
  BEIGEFÜGTE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG NICHT ABGEBEN
  KEINE ZAHLUNGEN VORNEHMEN

FRISTEN BEACHTEN

In keinem Fall sollten Sie die erhaltene Abmahnung ignorieren. In jedem Fall sollten Sie die Ihnen gesetzten Fristen beachten, insbesondere die Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Andernfalls riskieren Sie, dass die Gegenseite die geltend gemachten Ansprüche gerichtlich geltend macht (z.B. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung), was mit weiteren (vermeidbaren) Kosten für Sie verbunden sein kann. Vor Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung muss zudem unbedingt sichergestellt werden, dass Sie in der Lage sind, gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig zu unterlassen, d.h. dass es über den entsprechenden Anschluss zukünftig nicht erneut zu einer Urheberrechtsverletzung kommt. Ansonsten droht Ihnen die Geltendmachung einer nicht unerheblichen Vertragsstrafe durch die Gegenseite. Sollte sich die Abmahnung als unberechtigt darstellen (z.B. weil der gerügte Verstoß tatsächlich nicht begangen wurde), sollte der Abmahnung widersprochen werden; zudem besteht die Möglichkeit der Hinterlegung einer Schutzschrift.
  FRISTEN AUS DER ABMAHNUNG BEACHTEN

ANWALTLICHE HILFE IN ANSPRUCH NEHMEN

Nehmen Sie schnellstmöglich anwaltliche Unterstützung in Anspruch, um die erhaltene Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen. Dabei wird geprüft, ob bzw. in welchem Umfang der Gegenseite die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche bestehen. Diese Prüfung stellt die Grundlage für die Entscheidung über das wirtschaftlich sinnvollste Vorgehen im konkreten Einzelfall dar. Zudem bestehen bei einer anwaltlichen Unterstützung wesentlich bessere Chancen einen für Sie günstigen Vergleich mit der Gegenseite zu erzielen. Kontaktieren Sie uns schnell und einfach über unser Kontaktformular und lassen Sie uns die erhaltene Abmahnung zukommen. Gerne lassen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zur Übernahme der außergerichtlichen Vertretung zukommen. In der Regel können wir Ihnen diese Leistung zu einer fairen und individuellen Pauschalvergütung anbieten, deren Höhe allerdings von den Umständen der konkreten Abmahnung (z.B. Streitwert, Schwierigkeit, Aufwand) abhängt.
  SCHNELLSTMÖGLICH ANWALT KONTAKTIEREN
Sie haben eine Filesharing-Abmahnung erhalten?

Das können wir für Sie tun.

PRÜFUNG
Prüfung, ob bzw. wieweit die geltend gemachten Ansprüche bestehen
BERATUNG
Individuelle Beratung und Erarbeitung einer individuellen Verteidigungsstrategie
Außer­gericht­LiChe Vertretung
Außergerichtliche Vertretung sowie ggf. Verhandlungen mit der Gegenseite
GERICHTLICHE
VERTRETUNG
Gerichtliche Vertretung Ihrer Interessen

Das sollten Sie wissen.

ANSCHLUSSINHABER WIRD ABGEMAHNT

Einem abmahnenden Rechteinhaber (z.B. abmahnender Künstler, Verlag) ist es in aller Regel nicht möglich, über die ermittelte IP-Adresse hinaus weitere Umstände in Bezug auf den Täter und den Tathergang darlegen und beweisen zu können. Aus diesem Grund wird der Inhaber des Internetanschlusses abgemahnt und in Anspruch genommen, über den die gegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen worden sein soll. Anhand der ermittelten IP-Adresse – über die das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk öffentlich angeboten worden sein soll – erlangt der Abmahnende im Wege eines gerichtlichen Auskunftsverfahrens den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers von dessen Internet Access Provider. 

ABMAHNENDER TRÄGT BEWEISLAST

Der Abmahnende trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind. Das bedeutet, dass dieser nachweisen muss, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung tatsächlich über den konkreten Internetanschluss begangen wurde und eine entsprechende Haftung des Anschlussinhaber besteht. 

TÄTERSCHAFTSVERMUTUNG DES ANSCHLUSSINHABERS

Aufgrund der praktischen Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung für den abmahnenden Rechteinhaber besteht – sofern zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten und nicht ernsthaft als Täter in Betracht kommen –eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Tat durch den Anschlussinhaber begangen wurden. Diese Täterschaftsvermutung lässt sich entkräften, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde oder nicht hinreichend gesichert war. 

SEKUNDÄRE DARLEGUNGSLAST UND NACHFORSCHUNGSPFLICHTEN

Der  Anschlussinhaber trägt in diesem Zusammenhang eine sekundäre Darlegungslast, die jedoch keine Umkehr der Beweislast bewirkt. Der Anschlussinhaber muss also nicht nachweisen, dass er nicht der Täter der gegenständlichen Tat ist. Auch besteht keine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem abmahnenden Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Sofern der Anschlussinhaber die Tat nicht selbst begangen hat, muss dieser im Rahmen der sekundären Darlegunglast darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs besteht und Dritte als Täter in Betracht kommen. Pauschale Behauptungen einer bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von (z.B. im Haushalt lebenden) Dritten auf den Internetanschluss genügt also nicht. Daneben muss der Anschlussinhaber zumutbare Nachforschungen durchführen. Sofern keine Täteschaftsvermutung besteht bzw. der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nachkommt, obliegt es dem Abmahnenden zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Haftung des Anschlussinhabers vorliegen.

tatbegehung durch dritte

Eine Haftung des Anschlussinhabers auf Unterlassung (und damit auch auf den Aufwendungsersatz) kann auch dann bestehen, wenn die gegenständliche Urheberrechtsverletzung durch einen Dritter über den Internetanschluss des Anschlussinhabers begangen wurde, wenn dieser im konkreten Fall bestehende Belehrungs-, Prüf- und Überwachungspflichten verletzt hat. 

MINDERJÄHRIGE KINDER

In Bezug auf minderjährige Kinder bedeutet das, dass die Eltern die Kinder vor der (ersten) Internetnutzung hinreichend deutlich und klar über die Gefahren des Internets im Allgemeinen und über das strikte Verbot der Nutzung von illegalem Filesharing bzw. der Teilnahme an illegalen Tauschbörsen im Internet im Konkreten belehren müssen. Es empfiehlt sich, diese Belehrung zu Nachweiszwecken schriftlich festhalten. Eine Pflicht zur Überwachung des Nutzungsverhaltens der Kinder sowie zur Überprüfung der Computer oder sonstigen Endgeräte der Kinder auf das Vorhandensein entsprechender Filesharing-Software oder zur Einrichtung von Kindersicherungen oder Port-Sperrungen besteht nur dann, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen durch die Kinder über den entsprechenden Internetanschluss vorliegen. 

VOLLJÄHRIGE FAMILIENANGEHÖRIGE, WG-MITBEWOHNER, GÄSTE

Für eine Urheberrechtsverletzung durch volljährige Dritte (z.B. Familienangehörige, aber auch nicht familiär verbundene Dritte) haftet der Anschlussinhaber grundsätzlich  nicht. Auch besteht – nach Ansicht mehrerer Gerichte – keine grundsätzliche Pflicht, diese  Personen entsprechend zu belehren oder deren Nutzung zu überwachen, da der Anschlussinhaber grundsätzlich nicht zur Aufsicht über volljährige Dritte verpflichtet ist (da dies vereinzelt auch anders gesehen wird, empfehlen wir vorsorglich, auch volljährige Mitbewohner entsprechend zu belehren und diese Belehrung zu dokumentieren). Liegen hingegen Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Internetanschlusses im Rahmen eines illegalen Filesharings durch Dritte vor, so hat der Anschlussinhaber die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen.

NACHFORSCHUNGSPFLICHTEN

Erhält der Anschlussinhaber eine Abmahnung wegen Filesharings, obwohl für die Tat ein nicht familiärer volljähriger Dritter als Täter in Betracht kommt, so ist der Anschlussinhaber im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast verpflichtet, diese Person(en) mit den Vorwürfen aus der Abmahnung zu konfrontieren und zu den von diesen genutzten Endgeräten sowie auf das Vorhandensein entsprechender Filesharing-Software auf diesen Geräten, zu befragen. Weitergehende Prüf- und Nachweispflichten obliegt der Anschlussinhaber grundsätzlich nicht.

Unterlassung UND UNTERLASSUNGSerklärung

Dem Rechteinhaber kann vom Verletzer verlangen, dass dieser die gegenständliche Rechtsverletzung in Zukunft unterlässt (§ 97 Abs. 1 UrhG). Dieser Unterlassungsanspruch besteht verschuldensunabhängig. Kern einer jeden urheberrechtlichen Abmahnung ist daher auch die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich der Abgemahnte gegenüber dem Rechteinhaber verpflichten soll, künftig keine weiteren Rechtsverletzungen zu begehen; nur durch Abgabe einer solchen Erklärung kann die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr beseitigt werden. Damit die Unterlassungserklärung als ausreichend ernsthaft angesehen werden kann, muss diese für den Fall der Wiederholung der Rechtsverletzung ein empfindliches Vertragsstrafeversprechen enthalten. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind meist zu weit gefasst, enthalten eine unangemessen hohe Vertragsstrafe oder beinhalten Schuldanerkenntnisse oder weitergehende Verpflichtungen (z.B. zur Zahlung von Schadensersatz oder gegnerischer Anwaltskosten). Grundsätzlich sollte daher – wenn überhaupt – nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, die inhaltlich (zu Ihren Gunsten) nur so weit gestaltet ist wie dies im konkreten Fall erforderlich ist (Risiko: Vertragsstrafe). Beachten Sie, dass Sie durch Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Willenserklärung zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages mit der Gegenseite abgeben; dieser Vertrag ist zeitlich unbegrenzt wirksam.

SCHADENSERSATZ UND FIKTIVE LIZENZGEBÜHR

Werden urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt genutzt, d.h. ohne die entsprechenden Nutzungsrechte eingeholt zu haben, steht dem Rechteinhaber ein Anspruch auf Schadensersatz zu (§ 97 Abs. 2 UrhG). Dieser Anspruch besteht verschuldensabhängig. Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes hängt dabei von einer Vielzahl von Faktoren ab (z.B. Werkart, Nutzungsdauer,  Art und Weise der Nutzung, Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers) und erfordert stets eine Einzelfallbeurteilung. Bei der Berechnung des Schadensersatzes kann kann der Rechteinhaber grundsätzlich zwischen drei Berechnungsmethoden (Ersatz des tatsächlichen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns des Rechteinhabers (§§ 249, 252 BGB); Herausgabe des Verletzergewinns (§ 97 Abs. 2 S. 2 UrhG); Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG)). In der Praxis wird der Schadensersatz meist im Wege der Lizenzanalogie berechnet. Dabei wird abgestellt auf die fiktive Lizenzgebühr, die ein vernünftiger Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Sofern keine Lizenzierungspraxis vorhanden ist, werden branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Schätzungsgrundlage heranzuziehen (z.B. Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM); Vertragsbedingungen und Honorare 2013 für die Nutzung freier journalistischer Beiträge (DJV)). Zusätzlich zu dem berechneten Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie steht dem Rechteinhaber grundsätzlich auch ein sog. Verletzerzuschlag (in Höhe von 100 % des fiktiven Schadensersatzes) zu, wenn dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne oder mit falscher Urheberkennzeichnung genutzt wurde. 

AUFWENDUNGSERSATZ

Sofern die Abmahnung berechtigt ist, steht dem Rechteinhaber zudem ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, d.h. auf Erstattung der gegnerischen (außergerichtlichen) Anwaltskosten zu (§ 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Zu erstatten sind die gesetzlichen Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit bemessen. Meist werden jedoch unangemessen hohe Gegenstandswerte zugrund gelegt und damit überhöhte Anwaltskosten geltend gemacht. Handelt es sich beim Abgemahnten um eine natürliche Person, die urheberrechtlich geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, die sich nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet hat, findet grundsätzlich die Deckelung des Gegenstandswerts für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch in Höhe von 1.000 EUR Anwendung (§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG), d.h. dass auch die zu erstattenden Anwaltskosten gedeckelt sind.

Erste Hilfe bei Abmahnungen.

In unserem Ratgeber Erste Hilfe bei Abmahnungen können Sie sich zudem einen ersten Überblick über das Thema Abmahnung und die grundsätzlichen Handlungsmöglichkeiten verschaffen.

Angebot anfordern.

Gerne unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Angebot für die außergerichtliche Vertretung. In der Regel können wir Ihnen dies zu einer fairen Pauschalvergütung anbieten. Kontaktieren Sie uns schnell und einfach über nachfolgendes Kontaktformular. 


    Zu Beginn der Abmahnung werden allgemeine Ausführungen zum Thema Filesharing und den damit verbundenen Gefahren für die Rechteinhaber gemacht. Außerdem wird dargestellt, dass über Ihren Internetanschluss – im Wege des Filesharings – unerlaubt urheberrechtlich geschützte Inhalte angeboten wurden sein sollen.
    Sodann wird ausgeführt, dass die Gegenseite bereits ein gerichtliches Auskunftsverfahren (§ 101 UrhG) durchgeführt habe. Aufgrund eines daraufhin ergangenen gerichtlichen Beschlusses habe Ihr Provider (auf Grundlage der ermittelten IP-Adresse) entsprechend Auskunft über den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers erteilt.
    Weiter wird Ihnen vorgeworfen, dass – durch das unerlaubte Filesharing – urheberrechtlich geschützte Werke der Gegenseite illegal vervielfältig (§ 16 UrhG) und öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) worden sein sollen; für diese Urheberrechtsverletzungen würden Sie als Anschlussinhaber auch haften.
    Aufgrund dessen werden gegen Sie (als Anschlussinhaber) daher  urheberrechtliche Ansprüche auf Unterlassung (samt Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung), Schadensersatz (z.B. 700 EUR für einen Film, 450 EUR für eine Episode einer TV-Serie) und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten (z.B. 215 EUR) geltend gemacht. 
    Abschließend wird von Ihnen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung des geforderten Gesamtbetrags aus Schadensersatz und Rechtsverfolgungskosten (z.B. 915 EUR bei einem Film) innerhalb einer gewissen Frist gefordert. 
    FAQ.
    nur Sekunden dokumentiert, reicht das aus? ja

    Ob ein bloßer Tausch von Dateibruchstücken bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist allerdings umstritten. Während das Amtsgericht München eine Urheberrechtsverletzung bejahte, ist das Landgericht Frankenthal „in ständiger Rechtsprechung“ anderer Meinung (LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016, Az. 6 S 22/15; LG Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014, Az. 6 O 518/13; LG Frankenthal, Hinweisbeschluss, Az. 6 S 22/14). Das Landgericht begründet seine Auffassung damit, dass eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei regelmäßig nicht lauffähig ist, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine – auch nur teilweise – Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handele sich vielmehr nur um “Datenmüll”. (NP)

    Verjährung
    Beseitigung/Unterlassung: 3
    SE: 10
    RA: 3
    nach Bekanntwerden der Urheberverletzung, wobei die Verjährung nicht am Datum der ermittelten Rechtsverletzung zu laufen beginnt, sondern erst mit Schluss des Jahres (31.12.), in dem der Rechteinhaber Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung erhielt oder hätte erhalten müssen (§ 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB). (NP)