Leistung

Erstellung von Datenschutzerklärungen

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von Datenschutzerklärungen (z.B. für Websites, Social-Media-Profile, Kunden, Beschäftigte). 

//OPENER (DESKTOP)

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Informationspflichten und gestalten Datenschutzerklärungen, z.B. für
Websites
Online-Shops
Facebook
Instagram
Apps
Mitarbeiter
Kunden
Geschäftspartner
Direktmarketing
sonstige Datenverarbeitungen
und beraten Sie zu den dabei relevanten datenschutzrechtlichen Fragen. 

Kontaktieren Sie uns unverbindlich, z.B. über unser Kontaktformular, um ein Angebot für die Erstellung einer Datenschutzerklärung einzuholen.

//OPENER (LANDSCAPE)

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Informationspflichten und gestalten Datenschutzerklärungen, z.B. für
  • Websites
  • Online-Shops
  • Facebook
  • Instagram
  • Apps
  • Mitarbeiter
  • Kunden
  • Geschäftspartner
  • Direktmarketing
  • sonstige Datenverarbeitungen
und beraten Sie zu den dabei relevanten datenschutzrechtlichen Fragen.
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//OPENER (PORTRAIT)

Als auf das Datenschutzrecht spezialisierte Rechtsanwälte unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Informationspflichten; wir gestalten wir für Sie Datenschutzhinweise, z.B. für
  • Websites
  • Social-Media (z.B. Facebook, Instagram)
  • Apps
  • Online-Shops
  • Vertragspartner (z.B. Kunden, Geschäftspartner, Mitarbeiter)
  • Direktmarketing
  • sonstige Datenverarbeitungen und Verarbeitungszwecke
und beraten Sie zu den dabei relevanten datenschutzrechtlichen Fragen.
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//OPENER (MOBILE)

Als auf das Datenschutzrecht spezialisierte Rechtsanwälte unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Informationspflichten; wir gestalten wir für Sie Datenschutzhinweise, z.B. für
  • Websites
  • Social-Media (z.B. Facebook, Instagram)
  • Apps
  • Online-Shops
  • Vertragspartner (z.B. Kunden, Geschäftspartner, Mitarbeiter)
  • Direktmarketing
  • sonstige Datenverarbeitungen und Verarbeitungszwecke
und beraten Sie zu den dabei relevanten datenschutzrechtlichen Fragen.
Kontaktieren Sie uns unverbindlich, z.B. über unser Kontaktformular, um ein Angebot für die Erstellung einer Datenschutzerklärung einzuholen.

Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten im Überblick.

Wer personenbezogene Daten (z.B. von Kunden, Geschäftspartnern, Website-Nutzern, Social-Media-Nutzer, Mitarbeitern, Adressaten von Direktwerbung) verarbeitet, muss die Betroffenen grundsätzlich gemäß den Vorgaben der Art. 12 - 14 DSGVO (mittels einer Datenschutzerklärung – häufig auch Datenschutzhinweise oder Datenschutzinformationen genannt) über bestimmte Umstände der Datenverarbeitung informieren; die betroffene Person soll transparent über Zweck und Umfang der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten aufgeklärt werden.

Inhalt der Datenschutzerklärung

Art. 13 und 14 DSGVO regeln, welche Informationen dem Betroffenen vom Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen sind. Danach sollte die Datenschutzerklärung die nachfolgend dargestellten Angaben enthalten; der erforderliche Umfang einer Datenschutzerklärung hängt im Einzelfall jedoch davon ab, ob die personenbezogenen Daten beim Betroffenen erhoben werden (Art. 13 DSGVO) oder nicht (Art. 14 DSGVO) und inwieweit eine Information unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig ist, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters, Art. 13 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 14 Abs. 1 lit a DSGVO
  • ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Art. 13 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. b, Art. 37 DSGVO, § 38 Abs. 1 BDSG
  • Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, Art. 13 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. c DSGVO
  • wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage beruht, die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder Dritten, Art. 13 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. b DSGVO
  • ggf. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, Art. 13 Abs. 1 lit. e bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. e DSGVO
  • ggf. Hinweis auf die Absicht der Übermittlung der personenbezogenen Daten in ein Drittland, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Art. 46, Art. 47 oder Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 DSGVO Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind, Art. 13 Abs. 1 lit. f bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. f DSGVO
  • Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten oder, wenn dies nicht möglich ist, zumindest die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer, Art. 13 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. a DSGVO
  • ggf. Hinweis auf das Bestehen eines Widerspruchsrechts, Art. 13 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 21 DSGVO
  • wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts und den Umstand, dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung durch den Widerruf nicht berührt wird, Art. 13 Abs. 2 lit. c bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. d, Art. 7 DSGVO
  • Hinweis auf das Bestehen weiterer Betroffenenrechte (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung, Recht auf Datenübertragbarkeit), Art. 13 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. c, Artt. 15 - 20 DSGVO
  • Hinweis auf das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde, Art. 13 Abs. 2 lit. d bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. e, Art. 77 DSGVO
  • ggf. Hinweis auf das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für den Betroffenen, Art. 13 Abs. 2 lit. f bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. g, Art. 22 DSGVO
Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben, zusätzlich:
  • ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte, Art. 13 Abs. 2 lit. e DSGVO
Wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, zusätzlich:
  • Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO
  • aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und ggf. ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen, Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO

Wann und wie hat die Information des Betroffenen zu erfolgen?

Die Information hat „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ (Art. 12 DSGVO) zu erfolgen.
Werden die Daten beim Betroffenen erhoben, müssen diesem die Informationen zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten zur Verfügung gestellt werden.
Wenn nicht, erteilt der Verantwortliche die Information gemäß Art. 14 Abs. 3 DSGVO
„1. unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats,
2. falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder,
3. falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.“
Sollen die Daten zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie ursprünglich erhoben wurden, verarbeitet werden, sind dem Betroffenen dieser andere Zweck sowie die Informationen nach Art. 13 Abs. 2 bzw. 14 Abs. 2 DSGVO vor der beabsichtigten Weiterverarbeitung mitzuteilen.

Ausnahmen von der Informationspflicht

Unter bestimmten Umständen, z.B. wenn (und soweit) die betroffene Person bereits über die betreffenden Informationen verfügt, kann die Informationspflicht ausnahmsweise entfallen (vgl. Art. 13 Abs. 4 DSGVO, Art. 14 Abs. 5 DSGVO, Erwägungsgrund 62 DSGVO).

//INFOS (LANDSCAPE)

Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten im Überblick.

Wer personenbezogene Daten (z.B. von Kunden, Geschäftspartnern, Website-Nutzern, Social-Media-Nutzer, Mitarbeitern, Adressaten von Direktwerbung) verarbeitet, muss die Betroffenen grundsätzlich gemäß den Vorgaben der Art. 12 - 14 DSGVO (mittels einer Datenschutzerklärung – häufig auch Datenschutzhinweise oder Datenschutzinformationen genannt) über bestimmte Umstände der Datenverarbeitung informieren; die betroffene Person soll transparent über Zweck und Umfang der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten aufgeklärt werden.

Inhalt der Datenschutzerklärung

Art. 13 und 14 DSGVO regeln, welche Informationen dem Betroffenen vom Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen sind. Danach sollte die Datenschutzerklärung die nachfolgend dargestellten Angaben enthalten; der erforderliche Umfang einer Datenschutzerklärung hängt im Einzelfall jedoch davon ab, ob die personenbezogenen Daten beim Betroffenen erhoben werden (Art. 13 DSGVO) oder nicht (Art. 14 DSGVO) und inwieweit eine Information unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig ist, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters, Art. 13 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 14 Abs. 1 lit a DSGVO
  • ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Art. 13 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. b, Art. 37 DSGVO, § 38 Abs. 1 BDSG
  • Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, Art. 13 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. c DSGVO
  • wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage beruht, die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder Dritten, Art. 13 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. b DSGVO
  • ggf. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, Art. 13 Abs. 1 lit. e bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. e DSGVO
  • ggf. Hinweis auf die Absicht der Übermittlung der personenbezogenen Daten in ein Drittland, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Art. 46, Art. 47 oder Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 DSGVO Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind, Art. 13 Abs. 1 lit. f bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. f DSGVO
  • Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten oder, wenn dies nicht möglich ist, zumindest die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer, Art. 13 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. a DSGVO
  • ggf. Hinweis auf das Bestehen eines Widerspruchsrechts, Art. 13 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 21 DSGVO
  • wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts und den Umstand, dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung durch den Widerruf nicht berührt wird, Art. 13 Abs. 2 lit. c bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. d, Art. 7 DSGVO
  • Hinweis auf das Bestehen weiterer Betroffenenrechte (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung, Recht auf Datenübertragbarkeit), Art. 13 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. c, Artt. 15 - 20 DSGVO
  • Hinweis auf das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde, Art. 13 Abs. 2 lit. d bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. e, Art. 77 DSGVO
  • ggf. Hinweis auf das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für den Betroffenen, Art. 13 Abs. 2 lit. f bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. g, Art. 22 DSGVO
Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben, zusätzlich:
  • ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte, Art. 13 Abs. 2 lit. e DSGVO
Wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, zusätzlich:
  • Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO
  • aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und ggf. ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen, Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO

Wann und wie hat die Information des Betroffenen zu erfolgen?

Die Information hat „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ (Art. 12 DSGVO) zu erfolgen.
Werden die Daten beim Betroffenen erhoben, müssen diesem die Informationen zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten zur Verfügung gestellt werden.
Wenn nicht, erteilt der Verantwortliche die Information gemäß Art. 14 Abs. 3 DSGVO
„1. unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats,
2. falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder,
3. falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.“
Sollen die Daten zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie ursprünglich erhoben wurden, verarbeitet werden, sind dem Betroffenen dieser andere Zweck sowie die Informationen nach Art. 13 Abs. 2 bzw. 14 Abs. 2 DSGVO vor der beabsichtigten Weiterverarbeitung mitzuteilen.

Ausnahmen von der Informationspflicht

Unter bestimmten Umständen, z.B. wenn (und soweit) die betroffene Person bereits über die betreffenden Informationen verfügt, kann die Informationspflicht ausnahmsweise entfallen (vgl. Art. 13 Abs. 4 DSGVO, Art. 14 Abs. 5 DSGVO, Erwägungsgrund 62 DSGVO).

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Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten im Überblick.

Wer personenbezogene Daten (z.B. von Kunden, Geschäftspartnern, Website-Nutzern, Social-Media-Nutzer, Mitarbeitern, Adressaten von Direktwerbung) verarbeitet, muss die Betroffenen grundsätzlich gemäß den Vorgaben der Art. 12 - 14 DSGVO (mittels einer Datenschutzerklärung – häufig auch Datenschutzhinweise oder Datenschutzinformationen genannt) über bestimmte Umstände der Datenverarbeitung informieren; die betroffene Person soll transparent über Zweck und Umfang der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten aufgeklärt werden.

Inhalt der Datenschutzerklärung

Art. 13 und 14 DSGVO regeln, welche Informationen dem Betroffenen vom Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen sind. Danach sollte die Datenschutzerklärung die nachfolgend dargestellten Angaben enthalten; der erforderliche Umfang einer Datenschutzerklärung hängt im Einzelfall jedoch davon ab, ob die personenbezogenen Daten beim Betroffenen erhoben werden (Art. 13 DSGVO) oder nicht (Art. 14 DSGVO) und inwieweit eine Information unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig ist, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters, Art. 13 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 14 Abs. 1 lit a DSGVO
  • ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Art. 13 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. b, Art. 37 DSGVO, § 38 Abs. 1 BDSG
  • Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, Art. 13 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. c DSGVO
  • wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage beruht, die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder Dritten, Art. 13 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. b DSGVO
  • ggf. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, Art. 13 Abs. 1 lit. e bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. e DSGVO
  • ggf. Hinweis auf die Absicht der Übermittlung der personenbezogenen Daten in ein Drittland, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Art. 46, Art. 47 oder Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 DSGVO Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind, Art. 13 Abs. 1 lit. f bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. f DSGVO
  • Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten oder, wenn dies nicht möglich ist, zumindest die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer, Art. 13 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. a DSGVO
  • ggf. Hinweis auf das Bestehen eines Widerspruchsrechts, Art. 13 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 21 DSGVO
  • wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts und den Umstand, dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung durch den Widerruf nicht berührt wird, Art. 13 Abs. 2 lit. c bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. d, Art. 7 DSGVO
  • Hinweis auf das Bestehen weiterer Betroffenenrechte (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung, Recht auf Datenübertragbarkeit), Art. 13 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. c, Artt. 15 - 20 DSGVO
  • Hinweis auf das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde, Art. 13 Abs. 2 lit. d bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. e, Art. 77 DSGVO
  • ggf. Hinweis auf das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für den Betroffenen, Art. 13 Abs. 2 lit. f bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. g, Art. 22 DSGVO
Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben, zusätzlich:
  • ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte, Art. 13 Abs. 2 lit. e DSGVO
Wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, zusätzlich:
  • Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO
  • aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und ggf. ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen, Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO

Wann und wie hat die Information des Betroffenen zu erfolgen?

Die Information hat „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ (Art. 12 DSGVO) zu erfolgen.
Werden die Daten beim Betroffenen erhoben, müssen diesem die Informationen zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten zur Verfügung gestellt werden.
Wenn nicht, erteilt der Verantwortliche die Information gemäß Art. 14 Abs. 3 DSGVO
„1. unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats,
2. falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder,
3. falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.“
Sollen die Daten zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie ursprünglich erhoben wurden, verarbeitet werden, sind dem Betroffenen dieser andere Zweck sowie die Informationen nach Art. 13 Abs. 2 bzw. 14 Abs. 2 DSGVO vor der beabsichtigten Weiterverarbeitung mitzuteilen.

Ausnahmen von der Informationspflicht

Unter bestimmten Umständen, z.B. wenn (und soweit) die betroffene Person bereits über die betreffenden Informationen verfügt, kann die Informationspflicht ausnahmsweise entfallen (vgl. Art. 13 Abs. 4 DSGVO, Art. 14 Abs. 5 DSGVO, Erwägungsgrund 62 DSGVO).

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Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten im Überblick.

Wer personenbezogene Daten (z.B. von Kunden, Geschäftspartnern, Website-Nutzern, Social-Media-Nutzer, Mitarbeitern, Adressaten von Direktwerbung) verarbeitet, muss die Betroffenen grundsätzlich gemäß den Vorgaben der Art. 12 - 14 DSGVO (mittels einer Datenschutzerklärung – häufig auch Datenschutzhinweise oder Datenschutzinformationen genannt) über bestimmte Umstände der Datenverarbeitung informieren; die betroffene Person soll transparent über Zweck und Umfang der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten aufgeklärt werden.

Inhalt der Datenschutzerklärung

Art. 13 und 14 DSGVO regeln, welche Informationen dem Betroffenen vom Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen sind. Danach sollte die Datenschutzerklärung die nachfolgend dargestellten Angaben enthalten; der erforderliche Umfang einer Datenschutzerklärung hängt im Einzelfall jedoch davon ab, ob die personenbezogenen Daten beim Betroffenen erhoben werden (Art. 13 DSGVO) oder nicht (Art. 14 DSGVO) und inwieweit eine Information unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig ist, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters, Art. 13 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 14 Abs. 1 lit a DSGVO
  • ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, Art. 13 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. b, Art. 37 DSGVO, § 38 Abs. 1 BDSG
  • Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, Art. 13 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. c DSGVO
  • wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage beruht, die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder Dritten, Art. 13 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. b DSGVO
  • ggf. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, Art. 13 Abs. 1 lit. e bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. e DSGVO
  • ggf. Hinweis auf die Absicht der Übermittlung der personenbezogenen Daten in ein Drittland, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Art. 46, Art. 47 oder Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 2 DSGVO Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind, Art. 13 Abs. 1 lit. f bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. f DSGVO
  • Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten oder, wenn dies nicht möglich ist, zumindest die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer, Art. 13 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. a DSGVO
  • ggf. Hinweis auf das Bestehen eines Widerspruchsrechts, Art. 13 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 21 DSGVO
  • wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts und den Umstand, dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung durch den Widerruf nicht berührt wird, Art. 13 Abs. 2 lit. c bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. d, Art. 7 DSGVO
  • Hinweis auf das Bestehen weiterer Betroffenenrechte (Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung, Recht auf Datenübertragbarkeit), Art. 13 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. c, Artt. 15 - 20 DSGVO
  • Hinweis auf das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde, Art. 13 Abs. 2 lit. d bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. e, Art. 77 DSGVO
  • ggf. Hinweis auf das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für den Betroffenen, Art. 13 Abs. 2 lit. f bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. g, Art. 22 DSGVO
Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben, zusätzlich:
  • ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte, Art. 13 Abs. 2 lit. e DSGVO
Wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, zusätzlich:
  • Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO
  • aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und ggf. ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen, Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO

Wann und wie hat die Information des Betroffenen zu erfolgen?

Die Information hat „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ (Art. 12 DSGVO) zu erfolgen.
Werden die Daten beim Betroffenen erhoben, müssen diesem die Informationen zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten zur Verfügung gestellt werden.
Wenn nicht, erteilt der Verantwortliche die Information gemäß Art. 14 Abs. 3 DSGVO
„1. unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats,
2. falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder,
3. falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.“
Sollen die Daten zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie ursprünglich erhoben wurden, verarbeitet werden, sind dem Betroffenen dieser andere Zweck sowie die Informationen nach Art. 13 Abs. 2 bzw. 14 Abs. 2 DSGVO vor der beabsichtigten Weiterverarbeitung mitzuteilen.

Ausnahmen von der Informationspflicht

Unter bestimmten Umständen, z.B. wenn (und soweit) die betroffene Person bereits über die betreffenden Informationen verfügt, kann die Informationspflicht ausnahmsweise entfallen (vgl. Art. 13 Abs. 4 DSGVO, Art. 14 Abs. 5 DSGVO, Erwägungsgrund 62 DSGVO).

Was wir für Sie tun können.

Warum anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?

Das Erstellen von datenschutzrechtskonformen Informationstexten („Datenschutzerklärung“/“Datenschutzhinweise“) erfordert die Berücksichtigung individueller Umstände des konkreten Falls sowie einen strukturierten und nachvollziehbaren Aufbau und eine präzise und verständliche Aufbereitung der Informationen. Die Übernahme von Mustern oder fremder Datenschutzerklärungen birgt (neben urheberrechtlichen Risiken) die Gefahr, dass diese nicht vollständig auf die Gegebenheiten und individuellen Besonderheiten ausgerichtet und aus diesem Grund falsch oder unvollständig sind.
Je nachdem, in welchem Rahmen die datenschutzrechtlichen Informationen zu erbringen sind, kann womöglich von jedermann eingesehen werden, ob eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung bereitgestellt wird (z.B. bei Websites, Social-Media-Präsenzen, Online-Shops); Rechtsverstöße sind für Dritte (wie Mitbewerber oder Aufsichtsbehörden) leicht feststellbar. Daher empfiehlt es sich, sich mit der Frage der Informationspflichten näher auseinanderzusetzen und hierbei anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Unsere Leistungen

Neben der Erstellung der datenschutzrechtlichen Informationstexte, beraten wir Sie zu den damit zusammenhängenden Rechtsfragen. Sie verfügen bereits über eine Datenschutzerklärung und wollen zunächst wissen, ob überhaupt eine Anpassung bzw. eine Neugestaltung notwendig ist? In diesem Fall prüfen wir vorab, ob Ihre bestehenden datenschutzrechtlichen Texte den gesetzlichen Anforderungen genügen und inwieweit Änderungen vorgenommen werden müssen.
Damit Sie datenschutzrechtlich auf dem Laufenden bleiben, auch um die fortlaufende Aktualität Ihrer Rechtstexte zu gewährleisten, bieten wir die Möglichkeit eines Update-Services an, in dessen Rahmen Sie regelmäßig über relevante rechtliche Änderungen (insbesondere Gesetzesänderungen und Rechtssprechung), die gegebenenfalls eine Anpassung der datenschutzrechtlichen Texte erforderlich machen, informiert werden.

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Was wir für Sie tun können.

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Das Erstellen von datenschutzrechtskonformen Informationstexten („Datenschutzerklärung“/“Datenschutzhinweise“) erfordert die Berücksichtigung individueller Umstände des konkreten Falls sowie einen strukturierten und nachvollziehbaren Aufbau und eine präzise und verständliche Aufbereitung der Informationen. Die Übernahme von Mustern oder fremder Datenschutzerklärungen birgt (neben urheberrechtlichen Risiken) die Gefahr, dass diese nicht vollständig auf die Gegebenheiten und individuellen Besonderheiten ausgerichtet und aus diesem Grund falsch oder unvollständig sind.
Je nachdem, in welchem Rahmen die datenschutzrechtlichen Informationen zu erbringen sind, kann womöglich von jedermann eingesehen werden, ob eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung bereitgestellt wird (z.B. bei Websites, Social-Media-Präsenzen, Online-Shops); Rechtsverstöße sind für Dritte (wie Mitbewerber oder Aufsichtsbehörden) leicht feststellbar. Daher empfiehlt es sich, sich mit der Frage der Informationspflichten näher auseinanderzusetzen und hierbei anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

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Neben der Erstellung der datenschutzrechtlichen Informationstexte, beraten wir Sie zu den damit zusammenhängenden Rechtsfragen. Sie verfügen bereits über eine Datenschutzerklärung und wollen zunächst wissen, ob überhaupt eine Anpassung bzw. eine Neugestaltung notwendig ist? In diesem Fall prüfen wir vorab, ob Ihre bestehenden datenschutzrechtlichen Texte den gesetzlichen Anforderungen genügen und inwieweit Änderungen vorgenommen werden müssen.
Damit Sie datenschutzrechtlich auf dem Laufenden bleiben, auch um die fortlaufende Aktualität Ihrer Rechtstexte zu gewährleisten, bieten wir die Möglichkeit eines Update-Services an, in dessen Rahmen Sie regelmäßig über relevante rechtliche Änderungen (insbesondere Gesetzesänderungen und Rechtssprechung), die gegebenenfalls eine Anpassung der datenschutzrechtlichen Texte erforderlich machen, informiert werden.

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Warum anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?

Das Erstellen von datenschutzrechtskonformen Informationstexten („Datenschutzerklärung“/“Datenschutzhinweise“) erfordert die Berücksichtigung individueller Umstände des konkreten Falls sowie einen strukturierten und nachvollziehbaren Aufbau und eine präzise und verständliche Aufbereitung der Informationen. Die Übernahme von Mustern oder fremder Datenschutzerklärungen birgt (neben urheberrechtlichen Risiken) die Gefahr, dass diese nicht vollständig auf die Gegebenheiten und individuellen Besonderheiten ausgerichtet und aus diesem Grund falsch oder unvollständig sind.
Je nachdem, in welchem Rahmen die datenschutzrechtlichen Informationen zu erbringen sind, kann womöglich von jedermann eingesehen werden, ob eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung bereitgestellt wird (z.B. bei Websites, Social-Media-Präsenzen, Online-Shops); Rechtsverstöße sind für Dritte (wie Mitbewerber oder Aufsichtsbehörden) leicht feststellbar. Daher empfiehlt es sich, sich mit der Frage der Informationspflichten näher auseinanderzusetzen und hierbei anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Unsere Leistungen

Neben der Erstellung der datenschutzrechtlichen Informationstexte, beraten wir Sie zu den damit zusammenhängenden Rechtsfragen. Sie verfügen bereits über eine Datenschutzerklärung und wollen zunächst wissen, ob überhaupt eine Anpassung bzw. eine Neugestaltung notwendig ist? In diesem Fall prüfen wir vorab, ob Ihre bestehenden datenschutzrechtlichen Texte den gesetzlichen Anforderungen genügen und inwieweit Änderungen vorgenommen werden müssen.
Damit Sie datenschutzrechtlich auf dem Laufenden bleiben, auch um die fortlaufende Aktualität Ihrer Rechtstexte zu gewährleisten, bieten wir die Möglichkeit eines Update-Services an, in dessen Rahmen Sie regelmäßig über relevante rechtliche Änderungen (insbesondere Gesetzesänderungen und Rechtssprechung), die gegebenenfalls eine Anpassung der datenschutzrechtlichen Texte erforderlich machen, informiert werden.

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Was wir für Sie tun können.

Warum anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?

Das Erstellen von datenschutzrechtskonformen Informationstexten („Datenschutzerklärung“/“Datenschutzhinweise“) erfordert die Berücksichtigung individueller Umstände des konkreten Falls sowie einen strukturierten und nachvollziehbaren Aufbau und eine präzise und verständliche Aufbereitung der Informationen. Die Übernahme von Mustern oder fremder Datenschutzerklärungen birgt (neben urheberrechtlichen Risiken) die Gefahr, dass diese nicht vollständig auf die Gegebenheiten und individuellen Besonderheiten ausgerichtet und aus diesem Grund falsch oder unvollständig sind.
Je nachdem, in welchem Rahmen die datenschutzrechtlichen Informationen zu erbringen sind, kann womöglich von jedermann eingesehen werden, ob eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung bereitgestellt wird (z.B. bei Websites, Social-Media-Präsenzen, Online-Shops); Rechtsverstöße sind für Dritte (wie Mitbewerber oder Aufsichtsbehörden) leicht feststellbar. Daher empfiehlt es sich, sich mit der Frage der Informationspflichten näher auseinanderzusetzen und hierbei anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Unsere Leistungen

Neben der Erstellung der datenschutzrechtlichen Informationstexte, beraten wir Sie zu den damit zusammenhängenden Rechtsfragen. Sie verfügen bereits über eine Datenschutzerklärung und wollen zunächst wissen, ob überhaupt eine Anpassung bzw. eine Neugestaltung notwendig ist? In diesem Fall prüfen wir vorab, ob Ihre bestehenden datenschutzrechtlichen Texte den gesetzlichen Anforderungen genügen und inwieweit Änderungen vorgenommen werden müssen.
Damit Sie datenschutzrechtlich auf dem Laufenden bleiben, auch um die fortlaufende Aktualität Ihrer Rechtstexte zu gewährleisten, bieten wir die Möglichkeit eines Update-Services an, in dessen Rahmen Sie regelmäßig über relevante rechtliche Änderungen (insbesondere Gesetzesänderungen und Rechtssprechung), die gegebenenfalls eine Anpassung der datenschutzrechtlichen Texte erforderlich machen, informiert werden.

Kontaktieren Sie uns...

... für ein Angebot für die Gestaltung einer Datenschutzerklärung oder ein Erstberatungsgespräch.
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    Als auf das Datenschutzrecht spezialisierte Rechtsanwälte unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Informationspflichten, insbesondere gestalten wir für Sie Datenschutzhinweise, z.B. für

    - Websites

    - Social-Media (z.B. Facebook, Instagram, LinkedIn)

    - Apps

    - Online-Shops (auch Ebay-Shops, Amazon-Shops)

    - Vertragspartner (z.B. Kunden, Geschäftspartner, Mitarbeiter)

    - Direktmarketing

    - sonstige Datenverarbeitungen und Verarbeitungszwecke

    und beraten Sie in den damit zusammenhängenden datenschutzrechtlichen Fragen.
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