Beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist. So ist es z.B. unzulässig, eine Unterlassungserklärung unter die Bedingung zu stellen, dass diese nur gültig ist, sofern der Abmahnende eine Vollmacht im Original vorlegt (LG Berlin, Beschluss vom 22.07.2016, 15 O 330/16). Zulässig ist hingegen die Beschränkung der Unterlassungserklärung, sofern diese lediglich einer Begrenzung des Unterlassungsanspruchs nach materiellem Recht entspricht. Auch zulässig ist die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in Bezug auf eine Änderung der Rechtslage.