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Erste Hilfe bei Abmahnungen

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Hier finden Sie eine erste Hilfe mit wichtigen Infos zur Abmahnung und wie Sie sich nun verhalten sollten.

Die Abmahnung.

Die Abmahnung ist ein gesetzlich vorgesehenes, außergerichtliches Mittel zur schnellen und kostengünstigen Streitbeilegung. Sie stellt eine Aufforderung dar, eine bestimmte rechtswidrige Handlung zu beseitigen und zukünftig zu unterlassen. 

Abmahnung berechtigt?

Eine Abmahnung ist berechtigt und wirksam, wenn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch tatsächlich besteht und die Abmahnung nicht an formellen Fehlern leidet. 

ANSPRÜCHE

Geltend gemacht werden neben einem Unterlassungsanspruch meist weitere Ansprüche (z.B. auf Auskunft, Schadensersatz oder Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten). 

SACHVERHALT UND RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Der Sachverhalt ist so darzustellen, dass das vorgeworfene rechtswidrige Verhalten sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nachvollzogen werden kann. 

Unterlassungserklärung

Das zentrale Element einer Abmahnung ist die Aufforderung, den Rechtsverstoß einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. In den Fällen, in denen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wird, sollte diese aber so formuliert sein, dass diese zwar geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, jedoch die abgemahnte Person nicht unnötig verpflichtet.

ANGEMESSENE FRIST

Die zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gesetzte Frist muss angemessen sein. Eine zu kurz bemessene Frist macht die Abmahnung allerdings nicht unwirksam, sondern setzt automatisch die im Einzelfall angemessene Frist in Gang. Im Einzelfall können auch (sehr) kurze Fristen angemessen sein (z.B. bei gravierenden Rechtsverstößen mit erheblichen Auswirkungen).

ZUGANG BEIM EMPFÄNGER

Die Abmahnung muss der abgemahnten Person zugehen, damit diese wirksam wird. Jedoch reicht es aus Sicht der abmahnenden Person aus, dass diese die ordnungsgemäße Versendung der Abmahnung möglichst beweissicher protokolliert (z.B. per Einschreiben oder Sendungsprotokoll bei Fax).

ORIGINALVOLLMACHT

Für die Wirksamkeit einer Abmahnung ist das Beifügen einer Originalvollmacht des abmahnenden Anwalts nicht erforderlich.

FORM

Da die Abmahnung an keine bestimmte Form gebunden ist, kann diese auch per E-Mail, Fax oder mündlich (z.B. per Telefon) - dies kann insbesondere in besonders dringlichen Fällen angezeigt sein - ausgesprochen werden.

So sollte reagiert werden.

RUHE BEWAHREN

Bewahren Sie einen kühlen Kopf. Nehmen Sie keine voreiligen Zahlungen vor und geben Sie nicht voreilig eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Vorsicht vor beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung; diese sind nicht selten zu Gunsten der abmahnenden Person formuliert (z.B. Reichweite der Unterlassungsverpflichtung, Höhe des geforderten Schadensersatzes, Höhe des Vertragsstrafeversprechens, Gefahr eines Anerkenntnisses). Lassen Sie zunächst anwaltlich prüfen, in wieweit die geltend gemachten Ansprüche bestehen.
  NICHT VOREILIG ZAHLEN!
NICHT VOREILIG EINE STRAFBEWEHRTE UNTERLASSUNGS- UND VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG ABGEBEN
  ANSPRÜCHE ANWALTLICH PRÜFEN LASSEN

ABMAHNUNG NICHT ignorieren

In keinem Fall sollten Sie die erhaltene Abmahnung ignorieren. Sofern Sie die Abmahnung berechtigt und wirksam ist, sollten Sie fristgerecht eine strafbewehrte (modifizierten) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (nach dem (Neuem) Hamburger Brauch) abgeben. Beachten Sie dabei unbedingt die in der Abmahnung genannten Fristen, da bei deren Ablauf ein gerichtliches Vorgehen der Gegenseite droht (insbesondere Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. Erhebung einer Unterlassungsklage), welches mit weiteren (vermeidbaren) Kosten für Sie verbunden sein kann. Sie sollten vor Abgabe dieser Erklärung zudem unbedingt sicherstellen, dass der streitgegenständliche Rechtsverstoß vollständig beseitigt wurde (z.B. auch nicht mehr im Cache von Suchmaschinen vorhanden ist) und dass Sie in der Lage sind, gleichartige Rechtsverletzungen zukünftig zu unterlassen. Ansonsten droht Ihnen die Geltendmachung einer nicht unerheblichen Vertragsstrafe durch die Gegenseite. 
Sollte sich die Abmahnung als unberechtigt darstellen (z.B. weil der gerügte Verstoß tatsächlich nicht begangen wurde), sollte der Abgemahnte der Abmahnung schriftlich widersprechen. Zudem besteht die Möglichkeit der Hinterlegung einer sog. Schutzschrift, um dem Erlass einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines Verfügungsbeschlusses ohne mündliche Verhandlung vorzubeugen. Sofern eine Schutzschrift hinterlegt wurde, muss das Gericht deren Inhalt, also die Argumente des Abgemahnten, vor Erlass einer einstweiliger Verfügung beachten. Da dem Abgemahnten bei Verletzungshandlungen im Internet aufgrund des sog. fliegenden Gerichts in der Regel unbekannt ist, welches Gericht der Abmahnende anrufen wird, bietet sich die Hinterlegung einer Schutzschrift im zentralen, länderübergreifenden elektronischen Register für Schutzschriftenregister (ZSSR) an. Sobald eine Schutzschrift in das Schutzschriftenregister eingestellt wurde, gilt sie als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht (§ 945a ZPO). Vor Erlass einer einstweiligen Verfügung wird das angerufene Gericht die Schutzschrift dann abrufen und in seine Entscheidungsfindung einbeziehen. Zudem besteht bei einer unberechtigten Abmahnung auch die Möglichkeit einer Gegenabmahnung, wodurch der Abmahnende aufgefordert wird, selbst unter Fristsetzung eine Unterlassungserklärung abzugeben, in der er erklärt, dass der von ihm zuvor behauptete Unterlassungsanspruch nicht besteht. Schließlich kann einer unberechtigten Abmahnung auch mit einer negative Feststellungsklage begegnet werden.
  FRISTEN AUS DER ABMAHNUNG BEACHTEN

ANWALTLICHE HILFE IN ANSPRUCH NEHMEN

Wir empfehlen Ihnen bei Erhalt einer Abmahnung daher dringend, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen und keinen eigenen Kontakt zur zur Gegenseite aufzunehmen. Zum einen setzt die Entscheidung über das wirtschaftlich sinnvollste weitere Vorgehen die Prüfung der Abmahnung bzw. der geltend gemachten Ansprüche voraus. Zum anderen bestehen – sofern die Abmahnung berechtigt und wirksam ist – bei einer anwaltlichen Verhandlung mit der Gegenseite in der Regel bessere Chancen einen günstigen Vergleich zu erzielen. Sie können uns gerne unverbindlich kontaktieren und uns die von Ihnen erhaltene Abmahnung zukommen lassen. Wir prüfen dann die Abmahnung, teilen Ihnen unsere rechtliche Einschätzung mit und unterbreiten Ihnen ein unverbindliches Angebot zur Übernahme der gesamten außergerichtlichen Kommunikation samt Verhandlung mit der Gegenseite. In der Regel können wir Ihnen dies zu einer fairen und individuellen Pauschalvergütung anbieten, deren Höhe von den Umständen der konkreten Abmahnung (z.B. Streitwert, Schwierigkeit, Aufwand) abhängt.
  SCHNELLSTMÖGLICH ANWALT KONTAKTIEREN

Die Unterlassungserklärung.

UnterlassungSVERSPRECHEN

Eine Unterlassungserklärung stellt eine Erklärung dar, in der sich der Erklärende verpflichtet, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten oder eine beanstandete Maßnahme in Zukunft zu unterlassen. Dabei gilt es aus Sicht des Abgemahnten zu beachten, dass die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr bereits nach einem erfolgten Erstverstoß indiziert wird. Das bedeutet, dass nach einem Erstverstoß davon ausgegangen wird, dass die gleiche oder gleichartige Rechtsverletzung weiter aufrecht erhalten bzw. erneut erfolgen wird. Diese Wiederholungsgefahr kann der Verletzer nur durch eine förmliche, eindeutig und hinreichend bestimmte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die mit einem angemessenen Vertragsstrafeversprechen abgesichert ist, beseitigen.

VERTRAG

Die einer Abmahnung meist angehängte vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung stellt ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags dar, welchen der Abgemahnte durch Abgabe der Erklärung annehmen kann. Dabei gilt es zu beachten, dass ein Unterlassungsvertrag – entgegen der weit verbreiteten Darstellungen im Netz – nicht (!) „nur“ 30 Jahre, sondern grundsätzlich lebenslang gilt (BGH, Urteil vom 06.07.2012, V ZR 122/11). Eine Kündigung ist nur in engen Grenzen möglich (z.B. wenn das ursprünglich rechtswidrige Verhalten durch eine Änderung der Rechtsprechung oder eine Gesetzesänderung zulässig wird).
Vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte daher genau geprüft werden, ob bzw. wieweit eine solche abzugeben ist. Möglicherweise steht dem Abmahnenden gar kein Unterlassungsanspruch zu oder das Abmahnschreiben entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen einer berechtigten und wirksame Abmahnung, sodass keine Notwendigkeit zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung besteht. Es gilt auch zu beachten, dass sich der Unterzeichner bei jedem erneuten (gleichartigen) Rechtsverstoß allein durch den Unterlassungsvertrag – unabhängig von der Entstehung eines Schadens – verpflichtet, die versprochene (meist empflindlich hohe) Vertragsstrafe an den Abmahner zu bezahlen. Wenn ein Rechtsverstoß tatsächlich begangen wurde, ist in der Regel die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung sinnvoll.

BEDINGUNGSFEINDLICH

Beachten Sie, dass eine Unterlassungserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist. So ist es z.B. unzulässig, eine Unterlassungserklärung unter die Bedingung zu stellen, dass diese nur gültig ist, sofern der Abmahnende eine Vollmacht im Original vorlegt (LG Berlin, Beschluss vom 22.07.2016, 15 O 330/16). Zulässig ist hingegen die Beschränkung der Unterlassungserklärung, sofern diese lediglich einer Begrenzung des Unterlassungsanspruchs nach materiellem Recht entspricht. Auch zulässig ist die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in Bezug auf eine Änderung der Rechtslage.
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Gerne lassen wir Ihnen ein individuelles Angebot für die Verteidigung gegen eine Abmahnung zukommen. 
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