Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Bereithalten von frei-zugänglicher Software zum Download ohne Zustimmung des Rechteinhabers über einen eigenen Server, in das ausschließliche Recht des Rechteinhabers zur öffentlichen Wiedergabe in Form des öffentlichen Zugänglichmachens gem. §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG eingreift, auch wenn diese zuvor vom Rechteinhaber frei zugänglich ins Internet gestellt wurde (BGH, Urteil vom 28.03.2019, I ZR 132/17).
Der Beklagte bot die frei-zugängliche Software „Microsoft Office 2013 Professional Plus“ der Klägerin (Microsoft) über eine Webseite, einen Webshop und über Ebay zum Kauf an. Er stellte den Käufern die Software zur Verfügung, indem er ihnen per Mail einen Product-Key und einen Download-Link zu einem von ihm betriebenen Download-Portal übermittelte; diese Software konnte als 30-Tage-Testversion von sämtlichen Besuchern dieses Portals heruntergeladen und genutzt werden.
Zu entscheiden war, ob der Beklagte durch dieses Verhalten in das Recht der öffentlichen Wiedergabe des Rechteinhabers gem. § 69c Nr. 4 UrhG eingreift. Der BGH hat dazu ausgeführt, dass der Begriff der „öffentlichen Zugänglichmachung“ aus § 69c Nr. 4 UrhG dem Begriffsverständnis aus § 19a UrhG entspricht und in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht (Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG) auszulegen sei. Das Bereithalten der Software auf dem vom Beklagten betriebenen Download-Portal stelle zudem eine „öffentliche Wiedergabe“ dar, da die Software für ein neues Publikum wiedergegeben wurde.
Der Beklagte habe daher in das Recht der Rechteinhaberin zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung eingegriffen und damit das Urheberrecht der Klägerin verletzt.